Ausnahmegenehmigung zum Parken (Handwerker)
Über dieses Formular beantragen Sie die Genehmigung zum Parken als Handwerker mit wechselnden Einsatzstellen.
Voraussetzungen:
Die Ausnahmegenehmigung kann grundsätzlich nur von solchen Handwerksbetrieben beantragt
werden, die in den Anlagen A und B zur Handwerksordnung aufgeführt sind sowie denjenigen, die
eine zu den dort genannten Berufen absolut vergleichbare Tätigkeit ausüben.
Dies kann in der Regel angenommen werden bei
- Maurern und Betonbauern
- Ofen- und Luftheizungsbauern
- Zimmerern
- Dachdeckern
- Fliesen-, Platten-, Mosaiklegern
- Estrichlegern
- Stuckateuren
- Maler und Lackierern
- Metallbauern
- Kälteanlagenbauern
- Klempnern
- Installateuren und Heizungsbauern
- Elektrotechnikern
- Tischlern
- Parkettlegern
- Rollladen- und Jalousiebauern
- Gebäudereinigern
- Glasern
- Bodenlegern
- Holz- und Bautenschutz Gewerbe
sowie bei
- Akustikarbeiten und Trockenbau
- Garten- und Landschaftsbau
- Hausmeisterservice
- usw.
Wer stellt den Antrag?
Der Antrag wird durch die Firma selbst (das ist das Unternehmen, der Betrieb oder der Auftraggeber)
gestellt, nicht durch einzelne Mitarbeiter.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Einzureichen sind Fotokopien
- der Gewerbeanmeldung, der Handwerkskarte, oder dem Eintrag aus der Handwerksrolle,
- des Kfz-Scheines jedes Fahrzeuges, für das eine Genehmigung beantragt wird.
Erforderlich ist auch eine Beschreibung der handwerklichen oder vergleichbaren Tätigkeit, soweit
diese nicht aus den anderen Unterlagen ersichtlich ist.
Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.
Welche Kosten fallen an?
Die Gebühr wird je Antrag wie folgt festgesetzt:
- für den Parkausweis (1 bis 3 Kennzeichen):
10,20 € bei 1 Woche Gültigkeitsdauer
15,00 € bei 3 Monaten Gültigkeitsdauer
60,00 € bei 1 Jahr Gültigkeitsdauer - Die Ausnahmegenehmigung kann höchstens für eine Dauer von 3 Jahren ausgestellt werden.
Bearbeitungszeit
Bei Vorlage sämtlicher erforderlicher Unterlagen erfolgt die Bearbeitung in aller Regel innerhalb von
drei Werktagen nach Antragseingang.
Wo darf ich mit dem Handwerkerparkausweis parken?
Von einem Handwerkerparkausweis darf mit Service- oder Werkstattwagen für die Dauer des
Arbeitseinsatzes nur Gebrauch gemacht werden,
- wenn in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht.
- auf Gehwegen muss stets eine Durchgangsbreite von 1,50 Meter verbleiben.
- Die Ausnahmegenehmigung gilt nicht für mobile Verkehrszeichen, die aufgestellt wurden, um
bestimmte Verkehrsflächen für einen konkreten Zeitraum zur Durchführung von Bauarbeiten
oder für Veranstaltungen freizuhalten. - Im Bereich eines Zonenhaltverbotes (Z. 290), in dem durch Zusatzschild das Parken auf einen
bestimmten Zeitraum beschränkt ist, länger als die maximale Parkdauer - Auf Gehwegen, wenn eine Durchgangsbreite von mind. 1,50 m verbleibt
- Auf Parkplätzen, die durch Z. 314 (Parkplatz) gekennzeichnet sind und einer Höchstparkdauer
unterliegen, ohne zeitliche Begrenzung und ohne Benutzung der Parkscheibe.
Wo ist das Parken mit dem Handwerkerparkausweis nicht erlaubt?
Das Parken ist ausschließlich in den oben genannten Bereichen gestattet. Insbesondere dürfen Sie
nicht in absoluten Haltverboten, in Fußgängerbereichen, auf Behindertenparkplätzen.
Außerdem darf in zumutbarer Entfernung keine andere „reguläre“ Parkmöglichkeit bestehen. Immer
gilt: es darf nur so geparkt werden, dass Andere durch den Parkvorgang weder gefährdet noch
erheblich behindert werden!
Was muss ich sonst beachten:
Der Handwerkerparkausweis sowie einen schriftlichen Hinweis auf den Einsatzort (den sogenannte
Arbeitsstättennachweis) müssen zwingend während des Parkens gut sichtbar im Fahrzeug hinter der
Frontscheibe auslegen.
Der Arbeitsstättennachweis ist notwendig, damit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Ordnungsamtes bzw. der Polizei erkennen, dass Sie als Handwerker an dieser Örtlichkeit einen
Auftrag ausführen und das Fahrzeug entsprechend parken dürfen.
Die Ausnahmegenehmigung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Der Missbrauch des
Parkausweises und der Verstoß gegen Auflagen, z. B. Parken vor der eigenen Firma, Fehlen des
schriftlichen Hinweises, für den Gebrauch während Pausen führt in der Regel zum sofortigen
Widerruf.
Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
- Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
- Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
- Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich