Antrag auf Sperrzeitverkürzung
Sperrzeitregelung
Anträge zur Hinausschiebung des Beginns der Sperrzeit sind rechtzeitig (in der Regel 1 Woche) vorher einzureichen. Generell gilt, dass eine Verlegung der Sperrzeit nur dann in Betracht kommt, wenn ein öffentliches Bedürfnis besteht und besondere örtliche Verhältnisse dies zulassen.Anträgen aus rein wirtschaftlichen Gründen, z. B. zum Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen oder zur Steuerung von Konkurrenzsituationen wird nicht stattgegeben.
§ 8 Abs.1 und 2 der neuen GastV bestimmt, dass die Sperrzeit für Schank- und Speisegaststätten sowie für öffentliche Vergnügungsstätten um 05.00 Uhr beginnt und um 06.00 Uhr endet. In der Nacht zum 01. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben.
Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:
Es werden keine Dokumente benötigt.
Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
Weitere Hinweise:
Die Sperrzeitverordnung gilt in dieser Form seit dem 30.Juli 2011.
Dieser Antrag ist nicht für Spielhallen zu verwenden, denn für diese gilt eine Sperrzeit, die grundsätzlich täglich um 03:00 beginnt und um 09:00 endet (vgl. Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Gesetz der Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland).
Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
- Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
- Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
- Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich