Anzeige einer öffentlichen Vergnügung nach Art. 19 Abs. 1 LStVG bzw. Antrag auf Erlaubnis einer öffentlichen Vergnügung nach Art. 19 Abs. 3 LStVG
Mit diesem Onlineformular kann die Veranstaltung einer öffentlichen Vergnügung angezeigt werden, nach Art. 19 Abs. 1 Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) bzw. die Erlaubnis zur Veranstaltung einer öffentlichen Vergnügung beantragt werden, nach Art. 19 Abs. 3 (LStVG).
Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis, wenn
- die nach Art. 19 Abs 1 LStVG erforderliche Anzeige nicht fristgemäß (spätestens eine Woche vorher) erstattet wird,
- die Veranstaltung, die außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfinden soll, mehr als eintausend Besucher zugleich zugelassen werden sollen.
Für Veranstaltungen kann folgende Erlaubnis beantragt werden:
- Öffentliches Feste (Volksfest, Sportfest, etc.)
- Konzerte
- Tanzveranstaltungen
- Filmvorführungen
Für Veranstaltungen kann hiermit keine Erlaubnis beantragt werden:
- Motorsportliche Veranstaltungen
- Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund
Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:
- Lageplan des Veranstaltungsortes: Plan mit eingezeichneten Aufbauten, Fluchtwegen, Notausgängen, etc.
- Haftpflichtversicherung des Veranstalters
- Sicherheitskonzept: Bei Veranstaltungen mit hoher Risikostufe oder mehr als 1.000 Besuchern erforderlich
- Bei Einsatz eines professionellen Sicherheitsdienstes: Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung
- ggf. Ausführungsgenehmigung / TÜV-Bescheinigung für Aufbauten
- Veranstaltungsablauf / Programm (optional)
Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG
Folgende Gebühren werden für diesen erhobenen Antrag:
- Nur bei verspäteter Anzeige 15 Euro (7 Tage vor Veranstaltung ohne Gebühren) zuzüglich 3,00 € Auslagen.
Weitere Hinweise:
- Bei geplantem Alkoholausschank ist ggf. eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis (§12 GastG) separat zu beantragen.
- Musikdarbietungen sind bei der GEMA separat anzumelden.
- Bei aufgerufener Straßenbenutzung im Rahmen einer Veranstaltung ist ggf. eine Genehmigung gemäß § 29 Abs. 2 StVO notwendig. Wenden Sie sich hierzu rechtzeitig an die zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
- Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
- Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
- Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich