Aufstellen oder Verändern von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen auf Friedhöfen

Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale
sind zustimmungspflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Sie soll bereits v o r der Anfertigung oder Veränderung der
Grabmale eingeholt werden. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung
vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (Art. 23, 24 Abs. 1 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern; Satzung
über das Bestattungswesen vom 09. November 1983; § 22 Abs 1-5)

§ 29 Zustimmungserfordernis Friedhofssatzung vom 21.05.2024

Über dieses Formular können Sie diese Genehmigung beantragen.

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Grabmalentwurf (2-fach) mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10
    unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift,
    der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
  • Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der
    Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials,
    seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
  • Nachweis über Nutzungsrecht bzw. Grabnachweis

Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

  • Das Anzeigeverfahren ist kostenlos.
  • Gebühren für den Genehmigungsbescheid entnehmen Sie der Friedhofsgebührensatzung vom 09. November 2022

Weitere Hinweise:

  • Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem
    und verkehrssicherem Zustand zu halten. verantwortlich dafür ist der
    Empfänger der Grabanweisung bzw. der jeweilige Nutzungsberechtigte.
  • Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und
    die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines
    Erlaubnisscheines der Friedhofsverwaltung. Sind die Grabmale oder die
    sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf der
    Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes entfernt, fallen sie entschädigungslos in
    die Verfügungsgewalt der Stadt Bad Wörishofen. Sofern Wahlgrabstätten
    von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige
    Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
  • Die Friedhofsverwaltung kann die Beseitigung nicht angezeigter Grabmale,
    Einfassungen und sonstiger baulicher Anlagen anordnen. Kommt der
    Nutzungsberechtigte dieser Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht
    nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Beseitigung und
    Entsorgung auf Kosten des Nutzungsberechtigten vornehmen zu lassen. Für
    etwaige Schäden, die dabei an den Grabzeichen entstehen und nicht auf
    Vorsatz beruhen, übernimmt die Friedhofsverwaltung keine Haftung.
  • Die Gestaltungsvorschrift, Größe und Verkehrssicherungspflicht der
    Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind der Friedhofsatzung zu
    entnehmen.
  • Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts bei den Reihen-/Wahl- und
    Urnengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und
    Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen samt
    Fundament innerhalb einer Frist von einem Monat durch den
    Nutzungsberechtigten zu entfernen und die Grabstätte abzuräumen und
    einzuebnen.
  • Zudem sollte die Fläche saatbettfertig, steinfrei und von Wurzelstöcken
    befreit sein.

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Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
  • Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
  • Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
  • Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich