Ausnahmegenehmigung zum Parken (Handwerker)

Über dieses Formular beantragen Sie die Ausnahmegenehmigung zum Parken für Fahrzeuge eines Handwerksbetriebs mit wechselnden Einsatzstellen.

Dem Erlaubnisinhaber wird aufgrund des § 46 StVO die Genehmigung erteilt

  1. An Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist
    (Zeichen 286, 290 StVO), zu parken
  2. Im Bereich eines Zonenhalteverbotes (Zeichen 290 StVO) die
    zugelassene Parkdauer zu überschreiten, an Stellen die durch
    Zeichen „Parkplatz“ (Zeichen 314 StVO) der „Parken auf Gehwegen“
    (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind (mit Zusatzschild) zu parken
  3. An Parkuhren du Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr
  4. Ohne Einlegung der Parkscheibe zu parken bzw. die zugelassene
    Parkdauer zu überschreiten (Zeichen 291 StVO)
  5. In verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der
    gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu
    behindern, zu parken
  6. Auf Gehwegen zu parken, eine Durchgangsbreite von 1,5 Metern
    muss jedoch verbleiben (§ 12 Abs. 4 StVO)
  7. Verbotene Fußgängerbereiche (Zeichen 242) zu benutzen, jedoch
    nur auf die Dauer für den Lieferverkehr zugelassenen Zeiten, sowie
    Notfällen

Die vorgenannten Parkerleichterungen dürfen nur in Anspruch genommen
werden, wenn in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung
steht. Sie werden ferner beschränkt für die Fälle, in denen der Einsatz des
Fahrzeuges als Werkstattfahrzeug oder zum Transport von Werkzeug,
Materialien oder Musterkoffer, etc. aufgrund Eilbedürftigkeit unbedingt
erforderlich ist.

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Ausführlicher Tätigkeitsbericht, aus welchem deutlich zu entnehmen ist,welche Arbeiten Sie verrichten und welche Arbeitsmaterialien Sie hierfürmitführen müssen
  • Kopie der Gewerbeanmeldung sowie Nachweis über den Eintrag in dieHandwerksrolle (Kopie der von der Handwerkskammer ausgestelltenHandwerkskarte) oder Bestätigung der Handwerkskammer über dieEintragung in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe
  • Kopie des KFZ-Scheins oder der Zulassungsbescheinigung Teil I mit dentechnischen Daten, für das Fahrzeug, für das eine Genehmigung beantragtwird
  • Bei Verlust des Parkausweises:o Polizeiliche Verlusterklärung
  • Bei Umschreibung des Parkausweises:o original Parkausweiso Fahrzeugschein/e in Kopie

Folgende Bedingungen und Auflagen sind zu beachten und einzuhalten:

  1. Von der Genehmigung darf nur unter Beachtung der Grundregeln des
    Straßenverkehrs (§ 1 StVO) Gebrauch gemacht werden.
  2. Die Genehmigung berechtigt nicht zum Halten oder Parken an sonstigen
    Stellen, an denen dies nach § 12 StVO unzulässig ist. Dies gilt insbesondere
    innerhalb der durch Zeichen 283 (Halteverbot) gekennzeichneten
    Verbotsstrecken.
  3. Weisungen von Polizeibeamten sind zu befolgen.
  4. Der/die Parkberechtigte ist verpflichtet, bei Inanspruchnahme der
    Parkerleichterungen diesen Genehmigungsbescheid mitzuführen und
    zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
  5. Auf Gehwegen darf nur mit Fahrzeugen bis zu 2,8 t zul. Gesamtgewicht
    geparkt werden, wenn dabei eine nutzbare Durchgangsbreite von mind. 1,5 m
    verbleibt.
  6. Die Fußgängerbereiche (Zeichen 242) dürfen nur mit Fahrzeugen bis zu 2,8 t
    zul. Gesamtgewicht befahren werden. Ab 2,8 t zul. Gesamtgewicht ist eine
    gesonderte Genehmigung beim Ordnungsamt einzuholen.
  7. Im Geltungsbereich von mobilen Verkehrszeichen und an ÖPNV-Haltestellen
    darf die Ausnahmegenehmigung nicht verwendet werden.
    Während des Parkens ist der als Anlage beigefügte Parkausweis an der
    Innenseite der Windschutzscheibe gut lesbar anzubringen mit dem schriftlichen
    Hinweis auf die Arbeitsstätte.
  8. Parkplätze die für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung
    und für Blinde reserviert sind, dürfen nicht benutzt werden.
  9. Der Parkberechtigte ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift und der
    für die Erteilung der Genehmigung maßgebenden Umstände unverzüglich der
    Genehmigungsbehörde mitzuteilen.
  10. Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerruft
    erteilt. Sie wird widerrufen, wenn der Parkberechtigte die Sicherheit des
    Straßenverkehrs gefährdet, wenn der Grund für die 'Genehmigung entfällt oder
    die Genehmigung missbraucht worden ist. Missbrauch kann außerdem nach § 49
    StVO verfolgt werden.

Weitere Bedingungen und Auflagen:
Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum Parken auf öffentlichem
Verkehrsgrund vor der eigenen Firma.

Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

  • Genehmigungsgebühr je 1. Parkausweis: € 50,00 (pro Jahr)
  • Genehmigungsgebühr ab 2. Parkausweis: € 25,00 (pro Jahr)

Weitere Hinweise:

  • Gültigkeit: Die Ausnahmegenehmigung zum Parken ist gültig für ein Jahr.

Login mit BayernID

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Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
  • Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
  • Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
  • Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich