Ausstellung eines Negativzeugnisses für Hunde
Mit diesem Onlineformular können Sie die Ausstellung eines befristeten oder unbefristeten Negativzeugnisses gem. Art. 37 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) für Ihren Hund beantragen.
Dieses Negativzeugnis ist notwendig bei Kampfhunden der Kategorie 2 gemäß § 1 Abs. 2 Bayerische Kampfhundeverordnung (KampfhundeVO).
Es wird zwischen zwei Arten von Negativzeugnissen unterschieden:
- befristetes Negativzeugnis (bei Hunden bis zum Alter von 18 Monaten)
- unbefristetes Negativzeugnis (bei Hunden ab einem Alter von 18 Monaten)
Ein unbefristetes Negativzeugnis wird erteilt, wenn durch Vorlage eines Gutachtens nachgewiesen wurde, dass das Tier nicht die Merkmale eines gesteigert aggressiven und gefährlichen Hundes aufweist.
Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:
- aktuelles Foto des Hundes – Frontansicht
- aktuelles Foto des Hundes – Seitenansicht
- Nachweis einer Hundehaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme
- Impfpass
Bei Auswahl „unbefristetes Negativzeugnis“:
- Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Hundewesen
Bei Vorliegen sicherheitsrechtlicher Auflagen anderer Gemeinden:
- Kopie Anordnungsbescheid
Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.
Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:
- Gebühr für "vorläufiges" Negativzeugnis bei Hunden unter 18 Monaten: € 50,00
- Gebühr für "unbefristetes" Negativzeugnis: € 100,00
Weitere Hinweise:
- Auch für Mischlinge (z. B. Rottweiler-Mischling) ist ein Antrag erforderlich
- Ab einem Alter des Hundes von 18 Monaten ist zusätzlich ein Gutachten
eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das
Hundewesen zu den Wesensmerkmalen vorzulegen. - Eine Liste zu Hundesachverständigen ist bei der Industrie- und Handelskammer
Schwaben erhältlich (Tel. 0821 3162-0 oder www.ihk.de/schwaben) - Wird ein Kampfhund ohne die erforderliche Erlaubnis gehalten, kann ein
Bußgeld bis zu einer Höhe von € 10.000,00 verhängt werden. - Beim Wechsel des Hundehalters verfällt das Negativzeugnis und muss vom
neuen Halter neu beantragt werden. - Merkblatt - Haltung von Kampfhunden
Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
- Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
- Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
- Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich