Einverständniserklärung zur Beisetzung in Grabstätte

Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten der Stadt Bad Wörishofen. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben
Einwohner der Stadt Bad Wörishofen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf
der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung (Satzung über das Bestattungswesen vom 09. November 1983; § 2 Abs. 1)

Friedhofssatzung vom 21.05.2024

Über dieses Formular erklären Sie Ihr Einverständnis zur Beisetzung einer zu
bestattenden Person in einer Grabstätte, für die Sie die Grabnutzungsrechte
besitzen.

Über dieses Formular erklären Sie Ihr Einverständnis zur Beisetzung einer zu bestattenden Person in einer Grabstätte, für die Sie die Grabnutzungsrechte besitzen.

Diese Einverständniserklärung kann verwendet werden für Grabstätten auf folgenden städtischen Friedhöfen:

  • Bestattungsbezirk des Friedhofes an der St.-Anna-Straße.
    Er umfasst das Gebiet Kurstadt und Gartenstadt.
  • Bestattungsbezirk des Friedhofes im Ortsteil Dorschhausen.
    Er umfasst das Gebiet des Ortsteils Dorschhausen.
  • Bestattungsbezirk des Friedhofes im Ortsteil Stockheim.
    Er umfasst das Gebiet des Ortsteils Stockheim.
  • Bestattungsbezirk des Friedhofes im Ortsteil Kirchdorf.
    Er umfasst das Gebiet des Ortsteils Kirchdorf.
  • Bestattungsbezirk des Friedhofes im Ortsteil Schlingen.
    Er umfasst das Gebiet des Ortsteils Schlingen.

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Grabnutzungsberechtigung

Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

  • Die Einverständniserklärung ist kostenfrei.

Weitere Hinweise:

  • Der/die Grabnutzungsberechtige verpflichtet sich mit der Einverständniserklärung zur Übernahme der bereits bestehenden Forderungen und der anfallenden Kosten und Gebühren gemäß der Friedhofssatzung (vom 09. November 1983) bzw. Friedhofsgebührensatzung vom 09. November 2022).
  • Wird ein Grabnutzungsrecht nicht nach Abs. 1 übertragen, so geht es beim
    Tod des Inhabers auf seine Angehörigen über, die für seine Bestattung zu sorgen haben. Sind bestattungspflichtige Angehörige nicht vorhanden, so
    geht das Grabnutzungsrecht auf die Erben des Inhabers über oder es wird nach dem Bay.-Bestattungsgesetz die Reihenfolge bestimmt, nach dieser das
    Nutzungsrecht übergeht.
  • Alle Grabstätten können nur mit der in der Friedhofsatzung aufgeführten maximalen Anzahl an Särgen oder Urnen belegt werden. Die Belegung mit
    einem Sarg oder einer Urne wird gleich gewertet.
  • Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der
    Grabstätte.

Login mit BayernID

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Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
  • Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
  • Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
  • Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich