Erlaubnis zur Plakatierung

Das Anbringen von Plakaten im öffentlichen Straßenraum für Veranstaltungen, Wahlen, etc. geht über den üblichen Gemeingebrauch des öffentlichen Raums hinaus und bedarf daher der Genehmigung (Sondernutzungssatzung vom 17.02.1998).

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Entwurf des Plakats

Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

  • Die Höhe der erhobenen Gebühren ist abhängig von der Sondernutzungsgebührensatzung vom 24.10.2001.

Auflagen

  1. Die Werbeträger dürfen weder den Straßenverkehr, noch die Fußgänger
    behindern. Es muss eine Restbreite des öffentlichen Weges von mind. 1,50 m
    verbleiben.
  2. Die Werbeträger dürfen nicht reflektieren.
  3. Die Werbeträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den
    statischen Anforderungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere
    der Windlast, entsprechen.
  4. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten
    werden.
  5. Der Gehweg darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt
    werden. Es dürfen keine Löcher gegraben werden.
  6. Die Werbeträger können auf Gehweghöhe an Laternenmasten und
    Verkehrsschilder des ruhenden Verkehrs befestigt werden. Durch die
    Befestigung dürfen keine Beschädigungen entstehen unbeachtet der Nr. 1.
  7. Die Werbeträger dürfen nicht an Bäumen befestigt werden.
  8. Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie
    instand zu setzen.
  9. Die Werbeträger müssen mit Anschrift und Rufnummer des für die
    Veranstaltung verantwortlichen Unternehmens versehen sein.
  10. Das Grundstück ist nach Abbau des Werbeträgers im ursprünglichen Zustand
    zu verlassen.
  11. Sollten die Plakatständer zu Beanstandungen Anlass geben, so sind sie
    umgehend, spätestens jedoch am Tag nach Erhalt einer schriftlichen oder
    fernmündlichen Aufforderung zu beseitigen.
  12. Die Verkehrsflächen dürfen nicht mehr und nicht länger in Anspruch genommen
    werden, als unumgänglich notwendig ist.
  13. Die Plakatständer müssen spätestens nach Ablauf des beantragten
    Sondernutzungszeitraumes abgebaut sein.
  14. Für etwaige Unfälle im Zusammenhang mit der Sondernutzung muss die
    Haftung übernommen werden.
  15. Die Erlaubnisbehörde kann nach Lage der Dinge notwendige weitere Auflagen
    im Erlaubnisbescheid machen.
  16. Bei Nichterfüllung der Bedingungen oder der Auflagen ist die Erlaubnisbehörde
    nach vorheriger Androhung der Ersatzvornahme innerhalb angemessener Frist
    berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Erlaubnisinhabers
    vorzunehmen. Bei Gefahr in Verzug bedarf es keiner vorherigen fruchtlosen
    Androhung der Ersatzvornahme.

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