Erlaubnis zur Plakatierung
Das Anbringen von Plakaten im öffentlichen Straßenraum für Veranstaltungen, Wahlen, etc. geht über den üblichen Gemeingebrauch des öffentlichen Raums hinaus und bedarf daher der Genehmigung (Sondernutzungssatzung vom 17.02.1998).
Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:
- Entwurf des Plakats
Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.
Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:
- Die Höhe der erhobenen Gebühren ist abhängig von der Sondernutzungsgebührensatzung vom 24.10.2001.
Auflagen
- Die Werbeträger dürfen weder den Straßenverkehr, noch die Fußgänger
behindern. Es muss eine Restbreite des öffentlichen Weges von mind. 1,50 m
verbleiben. - Die Werbeträger dürfen nicht reflektieren.
- Die Werbeträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den
statischen Anforderungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere
der Windlast, entsprechen. - Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten
werden. - Der Gehweg darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt
werden. Es dürfen keine Löcher gegraben werden. - Die Werbeträger können auf Gehweghöhe an Laternenmasten und
Verkehrsschilder des ruhenden Verkehrs befestigt werden. Durch die
Befestigung dürfen keine Beschädigungen entstehen unbeachtet der Nr. 1. - Die Werbeträger dürfen nicht an Bäumen befestigt werden.
- Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie
instand zu setzen. - Die Werbeträger müssen mit Anschrift und Rufnummer des für die
Veranstaltung verantwortlichen Unternehmens versehen sein. - Das Grundstück ist nach Abbau des Werbeträgers im ursprünglichen Zustand
zu verlassen. - Sollten die Plakatständer zu Beanstandungen Anlass geben, so sind sie
umgehend, spätestens jedoch am Tag nach Erhalt einer schriftlichen oder
fernmündlichen Aufforderung zu beseitigen. - Die Verkehrsflächen dürfen nicht mehr und nicht länger in Anspruch genommen
werden, als unumgänglich notwendig ist. - Die Plakatständer müssen spätestens nach Ablauf des beantragten
Sondernutzungszeitraumes abgebaut sein. - Für etwaige Unfälle im Zusammenhang mit der Sondernutzung muss die
Haftung übernommen werden. - Die Erlaubnisbehörde kann nach Lage der Dinge notwendige weitere Auflagen
im Erlaubnisbescheid machen. - Bei Nichterfüllung der Bedingungen oder der Auflagen ist die Erlaubnisbehörde
nach vorheriger Androhung der Ersatzvornahme innerhalb angemessener Frist
berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Erlaubnisinhabers
vorzunehmen. Bei Gefahr in Verzug bedarf es keiner vorherigen fruchtlosen
Androhung der Ersatzvornahme.
Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
- Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
- Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
- Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich
Hinweise zur Antragstellung ohne Anmeldung
- Daten des Antragstellers müssen manuell eingetragen werden
- Nur generelle Fortschrittsmeldungen an die angegebene E-Mail-Adresse
- Elektronische Bescheidzustellung ist nicht möglich