Verkehrsregelnde Maßnahmen bei einer Baustelle
Wenn durch eine Baustelle der Verkehrsfluss beeinträchtigt wird und verkehrsregelnde Maßnahmen nach § 45 Abs. 6 Straßenverkehrsordnung (StVO) erforderlich werden, ist die Anordnung dieser verkehrsregelnden Maßnahmen bei Ihrer Stadtverwaltung zu beantragen.
Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:
- Regel- oder Verkehrszeichenplan
- Lageplan
- Sondernutzungserlaubnis der Straßenbaulast (falls erforderlich)
Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.
Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:
- abhängig von der notwendigen Anordnung
Weitere Hinweise:
Der Antragsteller versichert, dass er die Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufstellung der Verkehrszeichen und deren Beleuchtung sowie die Aufstellung
und Bedienung einer erforderlichen Signalanlage übernimmt und die dafür entstehenden Kosten trägt. Ereignen sich Verkehrsunfälle, die durch diese
Maßnahmen bedingt und mit ihnen in ursächlichem Zusammenhang stehen, so wird die Haftpflicht gegenüber dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast in
vollem Umfang übernommen.
Allgemeine Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Aufgrabung öffentlicher Wegeflächen
- Die Verkehrsflächen dürfen nicht mehr und nicht länger in Anspruch genommen
werden, als unumgänglich notwendig ist. - Die Baustellen müssen bei Tag und Nacht ausreichend gesichert, nach außen
abgeschrankt, bei Dunkelheit beleuchtet und mit den amtlichen Verkehrszeichen
versehen werden. - Die Umgebung der Baustelle muss möglichst rein gehalten werden.
- Belag, Untergrund und tiefbauliche Anlagen sind möglichst zu schonen. Vor
Baubeginn ist bei allen davon betroffenen Stellen, nämlich Fernmeldeamt,
Stadtwerke, Stadtbauamt, benachbarte Industrieanlagen usw. Rückfrage zu halten und
festzustellen, ob durch die Aufgrabung irgendwelche Versorgungsleitungen oder
zeitgebundene Verkehrsbedürfnisse gefährdet bzw. unzumutbar beeinträchtigt
werden. Werden Versorgungsleitungen und andere Anlagen freigelegt, so sind die
zuständigen
Stellen unverzüglich zu benachrichtigen. - Für etwaige Unfälle im Zusammenhang mit der Aufgrabung muss die Haftung
übernommen werden. - Beim Wiederauffüllen der Baugrube ist sachgemäß zu verfahren. Etwa eintretende
Senkungen sind unverzüglich nachzufüllen. Übrigbleibendes Material ist unverzüglich
wegzufahren. - Sobald die Wiedereinfüllung sich genügend gesetzt hat, sind unverzüglich
sachgemäß
und in der früheren Art und Güte der ordentliche Unterbau und der Belag sowie die
anderen Anlagen wieder herzustellen oder wieder anzubringen. Später etwa
eintretende schädliche Folgen des Aufgrabens sind unverzüglich zu beseitigen. - Der Träger der Straßenbaulast (Stadt Bad Wörishofen) behält sich vor, für die
durch
die Straßenaufgrabung bedingte Wertminderung der Straße einen Ersatzbetrag zu
fordern. - Die Erlaubnisbehörde kann nach Lage der Dinge notwendige Auflagen im
Erlaubnisbescheid festlegen. - Bei Nichterfüllung der Bedingungen und Auflagen nach Ziff. 9 ist die
Erlaubnisbehörde nach vorheriger Androhung der Ersatzvornahme innerhalb
angemessener Frist berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des
Erlaubnisinhabers vorzunehmen. Bei Gefahr im Verzug bedarf es keiner vorherigen
Androhung der Ersatzvornahme.
Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
- Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
- Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
- Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich