Verkehrsregelnde Maßnahmen bei einer Baustelle

Wenn durch eine Baustelle der Verkehrsfluss beeinträchtigt wird und verkehrsregelnde Maßnahmen nach § 45 Abs. 6 Straßenverkehrsordnung (StVO) erforderlich werden, ist die Anordnung dieser verkehrsregelnden Maßnahmen bei Ihrer Stadtverwaltung zu beantragen.

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Regel- oder Verkehrszeichenplan
  • Lageplan
  • Sondernutzungserlaubnis der Straßenbaulast (falls erforderlich)

Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

  • abhängig von der notwendigen Anordnung

Weitere Hinweise:

Der Antragsteller versichert, dass er die Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufstellung der Verkehrszeichen und deren Beleuchtung sowie die Aufstellung
und Bedienung einer erforderlichen Signalanlage übernimmt und die dafür entstehenden Kosten trägt. Ereignen sich Verkehrsunfälle, die durch diese
Maßnahmen bedingt und mit ihnen in ursächlichem Zusammenhang stehen, so wird die Haftpflicht gegenüber dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast in
vollem Umfang übernommen.

Allgemeine Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Aufgrabung öffentlicher Wegeflächen

  1. Die Verkehrsflächen dürfen nicht mehr und nicht länger in Anspruch genommen
    werden, als unumgänglich notwendig ist.
  2. Die Baustellen müssen bei Tag und Nacht ausreichend gesichert, nach außen
    abgeschrankt, bei Dunkelheit beleuchtet und mit den amtlichen Verkehrszeichen
    versehen werden.
  3. Die Umgebung der Baustelle muss möglichst rein gehalten werden.
  4. Belag, Untergrund und tiefbauliche Anlagen sind möglichst zu schonen. Vor
    Baubeginn ist bei allen davon betroffenen Stellen, nämlich Fernmeldeamt,
    Stadtwerke, Stadtbauamt, benachbarte Industrieanlagen usw. Rückfrage zu halten und
    festzustellen, ob durch die Aufgrabung irgendwelche Versorgungsleitungen oder
    zeitgebundene Verkehrsbedürfnisse gefährdet bzw. unzumutbar beeinträchtigt
    werden. Werden Versorgungsleitungen und andere Anlagen freigelegt, so sind die
    zuständigen
    Stellen unverzüglich zu benachrichtigen.
  5. Für etwaige Unfälle im Zusammenhang mit der Aufgrabung muss die Haftung
    übernommen werden.
  6. Beim Wiederauffüllen der Baugrube ist sachgemäß zu verfahren. Etwa eintretende
    Senkungen sind unverzüglich nachzufüllen. Übrigbleibendes Material ist unverzüglich
    wegzufahren.
  7. Sobald die Wiedereinfüllung sich genügend gesetzt hat, sind unverzüglich
    sachgemäß
    und in der früheren Art und Güte der ordentliche Unterbau und der Belag sowie die
    anderen Anlagen wieder herzustellen oder wieder anzubringen. Später etwa
    eintretende schädliche Folgen des Aufgrabens sind unverzüglich zu beseitigen.
  8. Der Träger der Straßenbaulast (Stadt Bad Wörishofen) behält sich vor, für die
    durch
    die Straßenaufgrabung bedingte Wertminderung der Straße einen Ersatzbetrag zu
    fordern.
  9. Die Erlaubnisbehörde kann nach Lage der Dinge notwendige Auflagen im
    Erlaubnisbescheid festlegen.
  10. Bei Nichterfüllung der Bedingungen und Auflagen nach Ziff. 9 ist die
    Erlaubnisbehörde nach vorheriger Androhung der Ersatzvornahme innerhalb
    angemessener Frist berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des
    Erlaubnisinhabers vorzunehmen. Bei Gefahr im Verzug bedarf es keiner vorherigen
    Androhung der Ersatzvornahme.

Login mit BayernID

Nach Anmeldung mit Ihrem persönlichen digitalen Bürgerkonto – der BayernID – wird der Antrag mit den von Ihnen im Bürgerkonto hinterlegten Daten automatisch befüllt. Nachdem Sie auf „Mit BayernID anmelden“ geklickt haben, können Sie sich auch zunächst registrieren.

Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
  • Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
  • Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
  • Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich