Antrag auf Erlaubnis nach Glücksspielstaatsvertrag

Das Aufstellen von Geldspielgeräten, Unterhaltungsspielgeräten u. Ä. in Spielhallen, Verbundspielhallen etc. bedarf neben einer gewerberechtlichen Erlaubnis außerdem einer glückspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) und Art. 9 des bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV).

Mit diesem Onlineformular können Sie die erforderliche glückspielrechtliche Erlaubnis beantragen.

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Mitarbeiterverzeichnis
  • Sozialkonzept
  • Werbekonzept
  • Informations- und Jugendschutzkonzept
  • Unterlassungserklärung zum Internetverbot

Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

  • Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV: € 500,00 - € 50.000,00

Weitere Hinweise:

  • Eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV wird grundsätzlich nur befristet erteilt.
  • Eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV ist personen- und raumbezogen und erlischt, wenn sich Änderungen bezüglich der in der Erlaubnis enthaltenen Umstände ergeben.

Login mit BayernID

Nach Anmeldung mit Ihrem persönlichen digitalen Bürgerkonto – der BayernID – wird der Antrag mit den von Ihnen im Bürgerkonto hinterlegten Daten automatisch befüllt. Nachdem Sie auf „Mit BayernID anmelden“ geklickt haben, können Sie sich auch zunächst registrieren.

Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
  • Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
  • Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
  • Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich

Ohne Login fortfahren

Falls Sie kein Nutzerkonto besitzen, können Sie den Antrag ohne Anmeldung ausfüllen und abschicken.

Hinweise zur Antragstellung ohne Anmeldung
  • Daten des Antragstellers müssen manuell eingetragen werden
  • Nur generelle Fortschrittsmeldungen an die angegebene E-Mail-Adresse
  • Elektronische Bescheidzustellung ist nicht möglich