Betriebseinstellung einer genehmigungsbedürftigen Anlage (bei Landratsamt Rosenheim zu beantragen)

Gemäß § 15 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist die geplante Betriebseinstellung einer genehmigungsbedürftigen Anlage umgehend anzuzeigen.

Der Anzeige sind Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, welche Maßnahmen vorgesehen sind, um den sich aus § 5 Abs. 3 und 4 BImschG ergebenden Pflichten zur Beseitigung von Boden- und Wasserverschmutzungen und zur Abfallentsorgung nachzukommen.

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Lageplan (Maßstab 1:1000, mit Kennzeichnung des Betriebsgrundstückes und des Standortes der Anlage)
  • Anlagen- und Betriebsbeschreibung (z.B. techn. Daten zu Maschinen)
  • Fließbildschema der einzelnen Anlagenteile mit Kennzeichnung aller Emissionsquellen
  • Maschinenaufstellungsplan
  • Angaben zu wesentlichen Emissionsquellen (Luft, Erschütterungen, Lärm, Licht)
  • Angaben zu Abfällen und Abwasser
  • Angaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • Angaben zur Entsorgung der Abfälle
  • Sonstige Dokumente

Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

  • Die anfallenden Kosten richten sich nach dem Umfang der Prüfung der Betriebseinstellung (vgl. Kostenverzeichnis zum Bayerischen Kostengesetz, Nr. 8.II.0, Tarifstelle 1.8.1.1.).

Weitere Hinweise:

  • Die Stilllegung einer genehmigungsbedürftigen Anlage vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzuzeigen, ist gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 BImSchG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu € 10.000 geahndet werden kann (§ 62 Abs. 4 BImSchG).