Beantragung auf Genehmigung eines „Gartenwasserzählers“

Bei der Bewässerung der Gartenanlage versickert ein Teil des bezogenen Frischwassers im Erdreich und wird somit nicht dem öffentlichen Kanalnetz zugeführt. Somit fallen keine Kosten für die Entsorgung an, sodass für diese Menge keine Schmutzwassergebühr erhoben wird.

Informationen zum Gartenwasserzähler:

Gemäß der aktuellen Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS) obliegt der Nachweis über die zurückgehaltenen Wassermengen dem Gebührenpflichtigen. Der Nachweis ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler ist durch einen Installateur oder durch Selbsteinbau vom Antragssteller auf eigene Kosten einzubauen.

Der Wasserzähler muss gemäß den Bestimmungen des Eichgesetzes geeicht sein. Nach den Vorschriften des deutschen Eichgesetzes beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung derzeit 6 Jahre. Idealerweise sollte der Zwischenzähler im Laufe des letzten Jahres der Eichfrist gegen einen neuen geeichten Zähler getauscht werden. Ein Zählerwechsel ist der Gemeinde unverzüglich, schriftlich per Post oder E-Mail mitzuteilen. Bei nicht geeichten Zählern bzw. Bei abgelaufener Eichung kann grundsätzlich keine Schmutzwassergebührenminderung gewährt werden.

Der Einbau des Zwischenzählers ist so vorgesehen, dass sichergestellt ist, dass das über den Zwischenzähler gemessene Frischwasser nicht in den Abwasserkanal geleitet werden kann. So darf sich zB kein Waschbecken mit Abfluss oder ein Bodenabfluss (Entwässerungsrinne o. ä.) in der Nähe der Zapfstelle befinden.

Ein Swimmingpool darf nicht über den Gartenwasserzähler gefüllt werden! Das Wasser aus dem Pool ist Abwasser (zB Chlorbeigabe) und muss dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Poolwasser ist somit gebührenpflichtig.

Meldeverfahren: 

Sobald Sie einen Zwischenzähler installiert haben, wird dies der Gemeinde unter Angabe der Verbrauchsstelle, der Zählernummer, des Eichdatums und des Zählerstands angezeigt.

Am Ende der Gießsaison ist die Gemeinde, unaufgefordert, ein Foto mit dem Entstand des in dem Jahr verbrauchten Gartenwassers vorzulegen. Dies gilt für alle installierten Gartenwasserzähler, unabhängig davon, wann diese erstmals installiert wurden.

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Ein Foto vom eingebauten Zähler und dessen Umgebung
  • Ein Foto der Außenzapfstelle und deren Umfeld
  • Ein Foto auf dem die Zählernummer und der Zählerstand einwandfrei erkennbar sind

Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG

Für diesen Antrag werden folgende Gebühren erhoben:

  • Für diesen Antrag werden keine Gebühren erhoben

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  • Elektronische Bescheidzustellung ist nicht möglich