Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis
Nach dem Heilpraktikergesetz bedarf die Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Berufserlaubnis oder Approbation einer Erlaubnis.
Diese Erlaubnis können Sie über dieses Formular beantragen.
Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:
- Kopie aktueller Lebenslauf
- Kopie der aktuellen Meldebescheinigung
- Kopie aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Belegart O)
- Kopie Geburtsurkunde (beglaubigt)
- Kopie Urkunde über Namensänderung (sofern Änderung vorliegt)
- Kopie Nachweis über Schulabschluss (beglaubigt)
- Kopie Ärztliche Tauglichkeitsbescheinigung
- Nähere Angaben über die Niederlassung (nur für Bewerber ohne melderechtlichen Wohnsitz im zuständigen Landkreis)
- Kopie Nachweis über die abgeschlossene staatliche Ausbildung (bei Physiotherapeuten/Podologen)
- Prüfungszeugnis Studiengang Psychologie/Fach „Klinische Psychologie“ (bei Diplom-Psychologen)
Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.
Für diesen Antrag werden folgende Gebühren erhoben:
- Prüfung des Antrags und Erteilung der Erlaubnis: € 150,00 bis € 500,00.
- Neben den Antragsgebühren fallen Gebühren und Auslagen für die Kenntnisüberprüfung durch das zuständige Gesundheitsamt entsprechend dem Kostenverzeichnis zum Kostengesetz oder der Gebührenordnung der Gesundheitsgebührenverordnung an: bis zu € 500,00.
Weitere Hinweise:
Gemäß Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (HeilprGDV) wird die Erlaubnis nicht erteilt
„a) wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
b) wenn er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, (…)
d) wenn er nicht mindestens abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen kann, (…)
f) wenn sich aus Tatsachen ergibt, dass ihm die ... sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen,
g) wenn er in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
h) wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass er die Heilkunde neben einem anderen Beruf ist ausüben wird,
i) wenn sich aus einer Überprüfung der Fähigkeiten und Fertigkeiten des Bewerbers durch das Gesundheitsamt, die auf der Grundlage von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern durchgeführt wurde, ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die Ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.“
Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
- Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
- Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
- Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich
Hinweise zur Antragstellung ohne Anmeldung
- Daten des Antragstellers müssen manuell eingetragen werden
- Nur generelle Fortschrittsmeldungen an die angegebene E-Mail-Adresse
- Elektronische Bescheidzustellung ist nicht möglich