Abbrennen eines Feuerwerkes der Klasse II
Über dieses Formular kann die Erlaubnis zum Abbrennen eines Feuerwerkes der Klasse II gemäß § 24 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz beantragt werden.
Der Antrag muss mindestens zwei Wochen vor dem Ereignis bei der Gemeinde eingehen.
Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:
- Plan des Abbrennortes mit deutlich erkennbaren Abständen zu Straßen, Gebäuden und anderen Hindernissen (z.B. Bäumen)
- Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers
Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG
Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:
- Das Anzeigeverfahren ist kostenlos.
- Gebühren für Ausnahmebewilligungen und Genehmigungen werden aufwandsbezogen berechnet.
Weitere Hinweise:
- Es dürfen nur in Deutschland zugelassene pyrotechnische Gegenstände abgebrannt werden.
- Die VVB ist dauerhaft einzuhalten und zu beachten (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVVB).
- Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 dienen Vergnügungszwecken und werden allgemein als „Feuerwerk“ bezeichnet. In die Kategorie F2 fällt Kleinfeuerwerk, das sog. „Silvesterfeuerwerk“ (z. B. Knaller, Frösche, kleine Böller, Raketen, und Vulkane, auch Batteriefeuerwerk).
- Personen, die nicht im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines sind und als Privatperson zu einem besonderen Anlass Feuerwerk der Kategorie F2 außerhalb der Silvesterzeit (d.h. in dem Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember) abbrennen wollen, benötigen hierfür eine Genehmigung der zuständigen Gemeinde.
- Nur im Zeitraum vom 31. Dezember bis 1. Januar muss das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 nicht genehmigt werden.
- Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht kein Anspruch.
- Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I (Kleinstfeuerwerk, z. B. Feuerwerkspielwaren, Tischfeuerwerke, Partyknaller, Scherzartikel, bengalisches Feuer, Goldregen) benötigen keine behördliche Genehmigung.
- Werden pyrotechnische Gegenstände während des Abbrennverbots von einem Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 SprengG oder von einem Befähigungsinhaber nach §20 SprengG abgebrannt, besteht keine Genehmigungspflicht. Allerdings muss der Erlaubnisinhaber oder Befähigungsinhaber das Abbrennen zwei Wochen vorher schriftlich anmelden (vgl. § 23 SprengG). Die Erlaubnisfähigkeit (geeigneter Ort) ist dennoch zu prüfen.
- In Naherholungsgebieten und auf anderen besonders geschützten Flächen (z. B. Natur- und Landschaftsschutzgebiete) ist das Abbrennen von Feuerwerken verboten.
Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
- Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
- Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
- Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich