Ausstellung eines Negativzeugnisses für Hunde
Mit diesem Onlineformular können Sie die Ausstellung eines befristeten oder unbefristeten Negativzeugnisses gem. Art. 37 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) für Ihren Hund beantragen.
Dieses Negativzeugnis ist notwendig bei Kampfhunden der Kategorie 2 gemäß § 1 Abs. 2 Bayerische Kampfhundeverordnung (KampfhundeVO).
Es wird zwischen zwei Arten von Negativzeugnissen unterschieden:
- befristetes Negativzeugnis (bei Hunden bis zum Alter von 18 Monaten)
- unbefristetes Negativzeugnis (bei Hunden ab einem Alter von 18 Monaten)
Ein unbefristetes Negativzeugnis wird erteilt, wenn durch Vorlage eines Gutachtens nachgewiesen wurde, dass das Tier nicht die Merkmale eines gesteigert aggressiven und gefährlichen Kampfhundes aufweist.
Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:
- Führungszeugnis der Belegart "O" (aktuell - nicht älter als 6 Monate)
- aktuelles Foto des Hundes – Frontansicht (ohne Bildbearbeitung)
- aktuelles Foto des Hundes – Seitenansicht (ohne Bildbearbeitung)
- Nachweis einer Hundehaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme
Bei Auswahl „unbefristetes Negativzeugnis“:
- Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Hundewesen (ab einem Alter des Hundes von 18 Monaten)
Bei Vorliegen sicherheitsrechtlicher Vorfälle (z.B. Beißvorfälle) bzw. Auflagen anderer Gemeinden:
- genaue Schilderung des Vorfalls / der Vorfälle
- Kopie Anordnungsbescheid
Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.
Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:
- Gebühr für vorläufiges Negativzeugnis bei Hunden unter 18 Monaten: 50,00 €
- Gebühr für unbefristetes Negativzeugnis: 75,00 Euro
Weitere Hinweise:
- • Auch für Mischlinge (z. B. Rottweiler-Mischlinge etc.) ist ein Antrag erforderlich.
• Über die Erteilung eines Negativzeugnisses kann erst endgültig entschieden werden, wenn ein Sachverständigengutachten zu den Wesensmerkmalen des Hundes vorliegt
• Ab einem Alter des Hundes von 18 Monaten (also frühstens mit der Geschlechtsreife des Hundes) ist ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Hundewesen vorzulegen.
• Eine Liste der Hundesachverständigen ist bei der Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg, sowie beim Veterinäramt des Landkreises Aschaffenburg erhältlich.
• Beim Wechsel des Hundehalters verfällt das Negativzeugnis und muss vom neuen Halter neu beantragt werden.
• Beim Erwerb von Welpen und Junghunden der Kategorie II der Kampfhundeverordnung wird von der zuständigen Gemeinde bis zur Überprüfbarkeit (in der Regel nach Eintritt der Geschlechtsreife des Hundes) ein vorläufiges, also zeitlich befristetes Negativzeugnis ausgestellt.
• Wird ein Kampfhund ohne die erforderliche Erlaubnis gehalten kann ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 10.000,00 Euro verhängt werden; dies gilt auch für die unter Kategorie II der Kampfhundeverordnung aufgeführten Hunde, für die kein gültiges Negativzeugnis vorliegt.
• Der Hund ist eindeutig zu kennzeichnen (i. d. R. mit Microchip)
• Der Hund ist beim Steueramt der Gemeinde Johannesberg zur Hundesteuer anzumelden.
• Die vorgenannten Hinweise gelten auch bei Zuzug aus anderen Gemeinden und Bundesländern.
Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
- Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
- Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
- Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich