Antrag auf Spielhallen-Erlaubnis
Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnlichen Unternehmen betreiben wollen, brauchen Sie eine
- Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung (GewO)
- Erlaubnis nach § 24 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV i.V.m. Art. 9 AGGlüStV), deren Gültigkeit zeitlich befristet ist.
Eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen sind Gewerbebetriebe, die ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten dient, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinns bieten (Geldspielautomaten, § 33c Abs. 1 GewO).
Genauso erlaubnispflichtig ist das Anbieten sog. Geschicklichkeitsspiele (keine Glücksspiele), also Spiele, bei denen die Entscheidung über Gewinn oder Verlust nicht vom Zufall, sondern von den körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Spielers abhängt (§ 33d Abs. 1 GewO).
Keiner zusätzlichen Erlaubnis nach den obengenannten Vorschriften bedürfen dagegen Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit.
Mit dem Begriff "ähnliches Unternehmen" in § 33i GewO werden in erster Linie sog. Spielkasinos erfasst, in denen in der Regel andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit i.S.d. § 33d GewO gespielt werden.
Antragstellung
1. Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO
Die Spielhallenerlaubnis ist gebunden an eine bestimmte Person und an bestimmte Räume. Der Antragsteller muss zuverlässig sein und die für den Spielhallenbetrieb bestimmten Räume müssen nach ihrer Lage und Beschaffenheit den polizeilichen und baurechtlichen Vorgaben entsprechen.
Erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis für Behörden (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts in Hof
- Auskunft aus dem Insolvenzregister des zuständigen Insolvenzgerichts
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts
- Baugenehmigung
- Detaillierter Grundrissplan der Gesamtfläche je Geschoß und Raumverzeichnis
- Kopie Miet-/Pachtvertrag bzw. Eigentumsnachweis
Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.
Der Gebührenrahmen für die Erlaubnis beträgt gemäß Kostenverzeichnis 150,- bis 3000,- €.
2. Erlaubnis nach § 24 GlüStV i.V.m. Art. 9 AGGlüStV
Die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle dürfen den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrags nicht zuwiderlaufen. Das heißt, das Entstehen von Glücksspielsucht ist zu verhindern und der Jugend- und Spielerschutz sind zu gewährleisten. Aus diesem Grund existieren für Spielhallen Internet. und Werbe-Beschränkungen, es sind Sozialkonzepte zu erarbeiten, Verbundspielhallen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex sind ausgeschlossen und zur Eingangstür einer anderen Spielhalle muss ein Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie bestehen.
Erforderliche Unterlagen:
- Antragsformular
- Werbekonzept (§ 5 GlüStV)
- Sozialkonzept (§ 6 GlüStV)
- Informationskonzept (§ 7 GlüStV)
Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.
Der Gebührenrahmen beträgt in Analogie zur Spielhallenerlaubnis 150,- bis 3000,- €.
Hinweise zur Antragstellung mit Mein Unternehmenskonto
- Daten aus Mein Unternehmenskonto werden automatisch in den Antrag übernommen
Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
- Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
- Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
- Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich
Hinweise zur Antragstellung ohne Anmeldung
- Daten des Antragstellers müssen manuell eingetragen werden
- Nur generelle Fortschrittsmeldungen an die angegebene E-Mail-Adresse
- Elektronische Bescheidzustellung ist nicht möglich