Beantragung auf Genehmigung eines „Gartenwasserzählers“
Es können ausschließlich Wassermengen von der Schmutzwassergebühr abgesetzt werden, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwassereinrichtung eingeleitet werden. Der Nachweis der nicht eingeleiteten Menge hat hierbei durch die Messung mit einem privaten Zähler (Gartenwasserzähler) zu erfolgen, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht.
Der Einbau eines solchen Zählers ist vom Grundstückseigentümer selbst zu veranlassen und erfolgt auf seine eigenen Kosten.
Eichung
Gartenwasserzähler werden als Unterzähler geführt, und müssen dementsprechend geeicht sein. Die Eichung sowie Beglaubigung sind längstens 6 Jahre gültig. Der Grundstückseigentümer ist für den Austausch des Zählers nach Ablauf der Eichfrist selbst verantwortlich und hat die Kosten hierfür zu tragen.
Die Gemeinde Obertraubling teilt rechtzeitig mit einem Schreiben den Ablauf der Eichfrist mit.
Wird der Zähler nach Ablauf der Gültigkeit nicht ausgetauscht, oder wird der Zählerwechsel der Gemeinde nicht mitgeteilt, so werden die abzusetzenden Wassermengen von der Schmutzwassergebühr nicht weiter berücksichtigt.
Wirtschaftlichkeit
Achtung! Erfahrungsgemäß rechnet sich ein Gartenwasserzähler erst, wenn Sie eine größere Menge an Wasser verbrauchen, da den Ersparnissen die Kosten für einen Wasserzähler samt frostsicherer Installation gegenüberstehen.
Rechenbeispiel:
Zähler/Einbaukosten bei 200,00 € Ersparnis pro m³ Abwasser liegt bei 1,56 €
200,00 € : 1,56 € = 128 m ³
In den 6 Jahren (Eichfrist) müssten mind. 128 m³ Wasser im Garten verbraucht werden, damit die Kosten wieder gedeckt sind. Dies wären 21 m³ pro Jahr (2100 Gießkannen á 10 Liter). Erst anschließend beginnt die Ersparnis.
Bevor Sie sich also für die Installation eines Gartenwasserzählers entscheiden, sollten Sie zunächst eine Vergleichsrechnung auf Grundlage Ihres individuellen „Gießverhaltens“ aufstellen, damit sich der vermeintliche Spareffekt nicht ungewollt zum Gegenteil entwickelt.
Ablesung
Der Gartenwasserzähler wird einmal jährlich im Zuge der Abrechnung abgelesen. Hierzu erhalten Sie im Dezember eine Ablesekarte. Neben Ihrem Hauswasserzähler ist nun auch der Gartenwasserzähler aufgelistet. Tragen Sie hier bitte Ihren aktuellen Zählerstand ein. Im Zuge der allgemeinen Abrechnung wird dieser dann bei der Abwassermenge abgezogen.
Einbau
Folgendes ist bei einem Einbau zu beachten:
- Der Gartenwasserzähler (GWZ) muss frostsicher und fest im Haus im Rohrsystem installiert sein
- GWZ die unter dem Wasserhahn montiert werden können sind nicht zulässig
- Der Leitungsverlauf muss für den Wasserwart der Gemeinde Obertraubling klar erkennbar sein
- Der GWZ muss zugänglich und ablesbar installiert werden
- Der GWZ muss dem Stand der Technik entsprechen und geeicht sein
- Vor dem GWZ ist ein Rückflussverhinderer einzubauen
- Nach dem GWZ dürfen keine Geräte angeschlossen bzw. installiert werden, von denen Abwasser in die öffentliche Kanalisation gelangen kann (Spülbecken, Waschmaschine etc.)
- Für Poolbefüllung usw. verboten. Sobald das Wasser eines Pools mit Chemikalien behandelt wird (selbst, wenn es danach wieder neutralisiert wird) gilt es als Abwasser und MUSS somit in den Kanal eingeleitet werden. Somit sind für diese Wassermengen auch Kanalgebühren zu bezahlen. Ausnahme: Schwimmteich mit natürlicher Wasseraufbereitung
Vor Inbetriebnahme des GWZ ist dieser von dem Wasserwart der Gemeinde Obertraubling abzunehmen und zu verplomben.
Nehmen Sie hierzu bitte Kontakt mit unserem Wasserwart (0173/5871882) auf.
Sollten noch Fragen offengeblieben sein, können Sie sich gerne ebenfalls unter oben angegebener Telefonnummer melden.
Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
- Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
- Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
- Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich
Hinweise zur Antragstellung ohne Anmeldung
- Daten des Antragstellers müssen manuell eingetragen werden
- Nur generelle Fortschrittsmeldungen an die angegebene E-Mail-Adresse
- Elektronische Bescheidzustellung ist nicht möglich