Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb von Spielgeräten / anderem Spiel mit Gewinnmöglichkeit

Die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit oder der Betrieb anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit bedarf gemäß § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) der behördlichen Erlaubnis.

Als Spielgeräte im Sinne des § 33c Abs. 1 S. 1 GewO gelten Gewinnspielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die Möglichkeit eines Gewinnes bieten (Geldspielautomaten).

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Bestätigung über Eignung des Aufstellungsortes durch die Gemeinde
  • Unterrichtungsnachweis zum Spieler- und Jugendschutz (IHK)
  • Sozialkonzept

Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

  • Erteilung der Aufstellerlaubnis: € 100,00 - € 2.000,00
  • Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug: je € 13,00 gemäß Justizverwaltungskostenordnung

Weitere Hinweise:

  • Die Aufstellung von Spielgeräten darf nur an Orten erfolgen, deren Geeignetheit durch die Gemeinde des Aufstellortes zuvor schriftlich bestätigt wurde (§ 33c Abs. 3 GewO).
  • Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit dürfen nur aufgestellt werden, wenn ihre Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen wurde (§ 33 c Abs. 1 GewO).
  • Als Teil der Antragstellung sind ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (§ 30 Abs. 5 BZRG) und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden (§ 150 Abs. 5 GewO) zu beantragen. Diese Dokumente werden der Zielbehörde durch die ausstellende Behörde direkt zugestellt.