Ausstellung eines Negativzeugnisses für Hunde
Mit diesem Formular können Sie die Ausstellung eines befristeten oder unbefristeten Negativzeugnisses gem. Art. 37 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) für Ihren Hund beantragen.
Dieses Negativzeugnis ist notwendig bei Kampfhunden der Kategorie 2 gemäß § 1 Abs. 2 Bayerische Kampfhundeverordnung (KampfhundeVO).
Es wird zwischen zwei Arten von Negativzeugnissen unterschieden:
- befristetes Negativzeugnis (bei Hunden bis zum Alter von 18 Monaten)
- unbefristetes Negativzeugnis (bei Hunden ab einem Alter von 18 Monaten)
Ein unbefristetes Negativzeugnis wird erteilt, wenn durch Vorlage eines Gutachtens nachgewiesen wurde, dass das Tier nicht die Merkmale eines gesteigert aggressiven und gefährlichen Kampfhundes aufweist.
Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:
- Antrag auf Erteilung eines Negativzeugnisses
- aktuelles Foto des Hundes – Front- und Seitenansicht
- Nachweis einer Hundehaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme
- Führungszeugnis des Hundehalters (nicht älter als 3 Monate)
- ggf. wenn vorhanden: Stammbaum und Nachweis über Erwerb des Tieres
Bei einem „unbefristeten Negativzeugnis“ zusätzlich:
- Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Hundewesen
Bei Vorliegen sicherheitsrechtlicher Auflagen anderer Gemeinden:
- Kopie Anordnungsbescheid
Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.
Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:
Die Gebühr bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis Tarif-Nr. 2.II.1/6.
- Gebühr für vorläufiges Negativzeugnis bei Hunden unter 18 Monaten: 50,00 €
- Gebühr für unbefristetes Zeugnis mit Auflagen: 70,00 €
Weitere Hinweise:
- Beim Wechsel des Hundehalters verfällt das Negativzeugnis und muss vom neuen Halter neu beantragt werden.
- Eine Liste der Hundesachverständigen in Ihrer Umgebung ist bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) erhältlich.
- Das Halten eines Kampfhundes ohne die erforderliche Erlaubnis kann mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 10.000,00 Euro geahndet werden; Diese Regelung gilt auch für unter Kategorie 2 der KampfhundeVO gelisteten Hunde, für die kein gültiges Negativzeugnis vorliegt.
- Ein Negativzeugnis ist auch für Mischlinge (z.B. Rottweiler-Mischling) erforderlich.
Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
- Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
- Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
- Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich