Veranstaltung auf öffentl. Verkehrsfläche § 29 Abs. 2 StVO
Für Veranstaltungen auf öffentlicher Verkehrsfläche, für die der öffentliche Straßenraum in übermäßigem Ausmaß in Anspruch genommen wird, ist gemäß § 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) eine Erlaubnis notwendig.
Als erlaubnisfähige Veranstaltungen gelten insbesondere:
- Umzüge (z. B. Festumzüge, Faschingsumzüge)
- Kirchliche Veranstaltungen (z.B. Prozession)
- Motorsportliche Veranstaltungen (z.B. Rennen mit Kraftfahrzeugen, Ralley-Sonderprüfungen, Oldtimer-Veranstaltungen)
- Radrennen
- Volksradfahren / Volkswanderungen
- Triathlonveranstaltungen
- Staffelläufe
Die erteilte Erlaubnis kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden sein, um der Verkehrssicherheit Rechnung zu tragen und das Risiko einer Gefährdung und Behinderung der teilnehmenden Personen und anderer von der Veranstaltung betroffener Personen so gering wie möglich zu halten.
Notwendige Dokumente:
- Bei festem Veranstaltungsort: Kartenausschnitt
- Bei sich fortbewegender Veranstaltung: Kartenausschnitt mit Streckenplan
- Nachweis Veranstalterhaftpflichtversicherung
Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.
Gebühren:
- Für die Erlaubniserteilung und je nach Umfang der Veranstaltung wird eine Gebühr, welche vom Veranstalter zu tragen ist, festgesetzt.
Hinweise:
- Bitte beachten Sie, dass je nach Klassifizierung der Straßen, auf der eine Veranstaltung geplant ist (Bundes-, Staats-/Kreisstraße, Gemeindestraße) unterschiedliche Behörden verantwortlich sind: Landratsamt, kreisfreie Stadt, Große Kreisstadt oder Gemeinde.
- Bitte beachten Sie, dass abhängig von Art und Größe der Veranstaltung auch weitere behördliche Genehmigungen erforderlich sein können, z. B. nach dem Gaststättenrecht oder dem Gewerberecht.
Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
- Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
- Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
- Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich
Hinweise zur Antragstellung ohne Anmeldung
- Daten des Antragstellers müssen manuell eingetragen werden
- Nur generelle Fortschrittsmeldungen an die angegebene E-Mail-Adresse
- Elektronische Bescheidzustellung ist nicht möglich