Beantragung auf Genehmigung eines „Gartenwasserzählers“

Als Eigentümer möchten Sie einen Gartenwasserzähler einbauen, der den nicht-kanalbelastenden Wasserverbrauch misst.

Vorrausetzungen

Für den Einbau des Gartenwasserzählers gelten die DIN 1988 (Technische Regeln der Trinkwasserinstallation). Eine Ersparnis ist nur bei einem höheren Wasserverbrauch zu erwarten. Der Wasserzähler muss gültig geeicht und beglaubigt sein. Nach Ablauf der Eichfrist muss er auf Kosten des Eigentümers gewechselt werden.

Rechtsgrundlagen

Besteht bei Ihnen aufgrund einer umfangreichen Gartenbewässerung ein erhöhter Frischwasserverbrauch, so können Sie durch den fachgemäßen Einbau eines geeichten Zwischenzählers einen Nachweis über auf dem Grundstück verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen führen, siehe Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Willmering. Diese zurückgehaltene Wassermenge kann dann von der Ihnen durch den Wasserzweckverband Chamer Gruppe in Rechnung gestellten Abwassermenge abgezogen werden. Die jährliche Gutschrift erfolgt rückwirkend für den aktuellen Abrechnungszeitraum durch die Gemeinde Willmering.

Verfahrensablauf

Setzen Sie sich mit den entstehenden Kosten auseinander (Installation, Eichgebühren / Abnahme-kosten). Denn eine Ersparnis ist nur bei einem höheren Wasserverbrauch zu erwarten. Für den Einbau des Gartenwasserzählers gelten die DIN 1988 (Technische Regeln der Trinkwasserinstallation).

Als Einbaustelle des Gartenwasserzählers wird ein Außenwasserhahn mit Rohrbelüfter DIN3266 oder in der Gartenwasserinstallation ohne anderen Abgang; Waschbecken usw., bestimmt. In der unmittelbaren Nähe der Entnahme-/Zapfstelle darf kein Kanalanschluss liegen.

Der Einbau erfolgt durch eine vom Grundstückseigentümer beauftrage Fachfirma. Der Wasserzähler muss gültig geeicht und beglaubigt sein. Ein Nachweis über den Einbau ist der Gemeinde Willmering vorzulegen. Nach Ablauf der Eichfrist muss er auf Kosten des Grundstückeigentümers gewechselt und der Nachweis erneut der Gemeinde Willmering vorgelegt werden.

Die Gemeinde Willmering ist nicht verpflichtet auf den Ablauf der Eichfrist hinzuweisen.

Ist der Gartenwasserzähler bis zum Ende des Jahres, in dem die Eichfrist endet nicht ausgetauscht, wird er im Abrechnungssystem der Gemeinde Ehningen beendet. Der Gartenwasserzähler wird somit bei Abrechnungen im darauffolgenden Jahr nicht mehr berücksichtigt.

Sollte der Wasserzähler versetzt oder nachträgliche Veränderungen daran vorgenommen sein, erlischt automatisch die Genehmigung und der Wasserverbrauch ist in voller Höhe als Abwasser anzusetzen.

Eine Überprüfung der Installation ist den Mitarbeitern der Gemeinde Willmering tagsüber ungehindert zu ermöglichen. Eine Weigerung hat den Entzug der Genehmigung des Wasserzählers zur Folge.

Das Wasser darf ausschließlich für Zwecke verwendet werden, bei denen es nicht in den Kanal eingeleitet wird. Ebenfalls darf für die Befüllung von Poolanlagen nicht über den Gartenwasserzähler befüllt werden, da es sich um Schmutzwasser handelt welches über den Schmutzwasserkanal zu entsorgen ist! Für den Fall, dass über den Gartenwasserzähler entnommenes Wasser wieder dem Kanal zugeführt wird erlischt die Genehmigung des Zählers zum 01.01 des laufenden Jahres. Die Abwassergebühren werden dann rückwirkend veranlagt, außerdem behält sich die Gemeinde Willmering weitere rechtliche Schritte vor.

Die Genehmigung gilt für 5 Jahre und muss anschließend erneuert werden.

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Installationsbeleg des durchführenden Installationsbetriebes

Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

  • € 30,00

Hinweise (Besonderheiten)

Alle Angaben im Onlineverfahren müssen ausgefüllt werden, um den Gartenwasserzähler bei der Abrechnung berücksichtigen zu können.