Fischereischeine (online)

Folgende Fischereischeine können beantragt werden:

  • Fischereischeines auf Lebenszeit - Bezahlung der Fischereiabgabe für 5 Jahre oder auf Lebenszeit ab dem 14. Lebensjahr mit Fischerprüfung
  • Jugendfischereischein: Ab 10. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur zur Ausübung des Fischfangs in Begleitung eines volljährigen Inhabers eines Fischereischeins auf Lebenszeit
  • Erteilung eines Jahresfischereischeines: Nur für Personen ohne Wohnsitz in Deutschland ohne bestandene Fischerprüfung

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
  • Zeugnis der bestandenen Fischerprüfung
  • Passfoto aus neuester Zeit
  • Nachweis über Ausbildung (optional)
  • sonstige Nachweise (siehe unten)*

Bei der Antragstellung für eine/n Minderjährige/n:

  • Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
  • Fischereischein

Folgende Dateiformate können hochgeladen werden:

           PDF, PNG, JPG

Gebühren:

  • Fischereischein auf Lebenszeit: € 35,00
  • Jugendfischereischein: € 5,00
  • Jahresfischereischein: € 15,00

Fischereiabgabe:

  • Fischereischein auf 5 Jahre: € 40,00
  • Fischereischein auf Lebenszeit: Rechteig vom Lebensalter (vgl. Tabelle hier)
  • Jugendfischereischein: € 10,00
  • Jahresfischereischein: 30,00 €

*Sonstige Nachweise

(Auszug aus der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes)

§ 3 Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung
Abweichend von Art. 59 Satz 1 BayFiG können den Fischereischein ohne vorheriges Bestehen der Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung erhalten

1. Personen, die urkundlich nachweisen können, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland

a) als Berufsfischer in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31. August 1986 ohne weiteren Nachweis mindestens einen Fischereischein erhalten haben,

b) die Abschluss- oder Meisterprüfung im Ausbildungsberuf Fischwirt/Fischwirtin bestanden haben oder in diesem Beruf ausgebildet werden und an der Zwischenprüfung teilgenommen haben oder

c) unter Befreiung von der landesgesetzlichen Pflicht zur Ablegung einer Fischerprüfung einen Fischereischein erhalten haben;

2. Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind;

3. volljährige Personen
a) mit einem auf einer geistigen Behinderung beruhenden und amtlich festgestellten Grad der Behinderung
aa) von mindestens 80 v. H. oder
bb) von mindestens 50 v. H., sofern nachweislich eine Schule zur sonderpädagogischen Förderung besucht wurde oder wird,

b) die durch Vorlage des Ausweises für schwerbehinderte Menschen und einer fachärztlichen Bescheinigung nachweisen, dass sie nach Art und Schwere ihrer körperlichen oder seelischen Behinderung die Fischerprüfung (Art. 59 BayFiG) nicht bestehen können;

4. Vertriebene und Spätaussiedler, die urkundlich nachweisen können, dass sie

a) einen gültigen Vertriebenenausweis oder eine Bescheinigung zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) besitzen und

b) einen gleichwertigen fischereilichen Befähigungsnachweis außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach § 10 BVFG erworben haben.
Für den nach Satz 1 Nr. 3 erteilten Fischereischein gilt Art. 58 Abs. 2 Satz 2 BayFiG entsprechend.

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  • Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich

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Hinweise zur Antragstellung ohne Anmeldung
  • Daten des Antragstellers müssen manuell eingetragen werden
  • Nur generelle Fortschrittsmeldungen an die angegebene E-Mail-Adresse
  • Elektronische Bescheidzustellung ist nicht möglich