Einen Widerspruch gegen einen Bescheid der Gemeinde Blaichach können Sie schriftlich, per Brief oder Fax oder in elektronischer Form einleiten.
Zur Übermittlung von Dokumenten in elektronischer Form beachten Sie bitte die nachstehenden Hinweise:
Mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) wurde die Möglichkeit eröffnet, Dokumente, die bislang ausgedruckt und unterschrieben in Papierform per Post oder Fax versandt werden mussten, auch als elektronische Dokumente zu übermitteln. Voraussetzung dafür ist, dass die Übermittlung in einer bestimmten Art und Weise erfolgt, die den Anforderungen des Schriftformersatzes gerecht wird (die sog. „elektronische Form“ als Pendant zur Schriftform).
Für Sie bedeutet das, dass Sie einen mit einem Texterfassungsprogramm verfassten Schriftsatz nicht mehr ausdrucken und zur Post geben müssen, sondern stattdessen die Datei direkt an die Gemeinde Blaichach übersenden können.
Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortlichen Person versehen sein und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die rechtswirksame Einlegung eines Widerspruchs per (einfacher) E-Mail genügt diesen Anforderungen dagegen nicht.
Für die Einlegung eines Widerspruchs in elektronischer Form benötigen Sie daher ein Bürgerkonto und Ihren Ausweis. Wir haben hierfür das nachfolgende Verfahren und ein besonderes Postfach eingerichtet, welches die Vorgaben nach Art. 3a Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG für die rechtswirksame Einlegung eines Widerspruchs erfüllt.
Falls Sie noch kein Bürgerkonto eröffnet haben, erhalten Sie hier weitere Informationen und können sich registrieren lassen.
Unsere Antwort auf Ihr Schreiben erhalten Sie dann im Postkorb Ihres Bürgerkontos.