Einholung einer Anordnung zur Baustellensicherung (verkehrsrechtliche Anordnung)

Beschreibung:

Baustellen im und neben dem Straßenraum, die sich auf den Straßenverkehr auswirken können, müssen besonders gesichert werden. Die Sicherungsmaßnahmen dienen dem Schutz der Verkehrsteilnehmer (Verkehrsbereich) und der Arbeitskräfte sowie der Geräte und Maschinen in der Arbeitsstelle (Arbeitsbereich).

Die für die Baustelle verantwortlichen Bauunternehmer müssen sich hierzu gemäß § 45 Abs. 6 StVO frühzeitig vor dem Beginn der Arbeiten an die Straßenverkehrsbehörde wenden und die verkehrsregelnden Maßnahmen beantragen. In dieser verkehrsrechtlichen Anordnung wird dann festgelegt, wie die Baustelle vor allem mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind. Die Unternehmer sind verpflichtet, diese Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde zu befolgen und, soweit der Betrieb von Lichtzeichenanlagen angeordnet ist, diese zu bedienen.

Voraussetzungen:

Welche Beschilderung zur Sicherung einer Baustelle notwendig ist, bestimmt sich anhand der besonderen örtlichen und verkehrlichen Umstände im Einzelfall.

Von besonderer Bedeutung ist dabei die fehlerfreie Ermessensausübung durch die Straßenverkehrsbehörde bzw. die Straßenbaubehörde. Ihre Anordnungen bezüglich der Einrichtung und Sicherung der Baustellen mittels Beschilderung müssen sich vor allem am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen. Dies gilt für die Sicherungsmaßnahmen ebenso wie die durch die Baustelle hervorgerufene (verkehrliche) Belastung Dritter.

Unter anderem sind die Belange von Anliegern, die im besonderen Maße auf die Nutzung der Straße angewiesen sind, in die Abwägung einzubeziehen. Das gilt vor allem dann, wenn Gewerbebetriebe betroffen sind. Arbeitsstellen sind deshalb vom Unternehmer so zu planen, dass ihre Dauer und räumliche Ausdehnung die Verkehrsabwicklung möglichst wenig erschweren. Ist der Straßenraum vorübergehend für die Baustelle nicht notwendig oder lassen die Umstände zeitweise Erleichterungen für den Verkehr zu, dann muss dies berücksichtigt werden. Arbeiten an verkehrsreichen Straßen sollen nach Möglichkeit in verkehrsschwachen Zeiten ausgeführt werden.

Bei räumlich längeren Arbeitsstellen ist darauf zu achten, dass entsprechend dem Baufortschritt – die für den Verkehr wirksame Baustellenlänge und –breite möglichst gering gehalten werden. Zur Gestaltung der notwendigen Beschilderung und der Abstimmung weiterer Maßnahmen stehen den Straßenverkehrsbehörden bundeseinheitlich die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen zur Seite. Darin sind unter anderem Regelpläne für Baustellen auf innerörtlichen Straßen, Landstraße und Autobahnen enthalten.

Wichtiger Hinweis:
Die Gemeinde Blaichach ist nur für Gemeindestraßen zuständig! Sobald eine Kreisstraße betroffen ist, ist für die Ausstellung der verkehrsrechtlichen Anordnung die Untere Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt Oberallgäu zuständig.


Fristen:

Im Regelfall sind die Anträge wie folgt zu stellen:
- Bei Vollsperrungen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten
- Bei sonstigen Sperrungen mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten

Voraussetzung zur Durchführung der Beschilderung:

Nachweis einer RSA-Schulung. Sollte der Nachweis einer RSA-Schulung nicht vorgelegt werden können, kann die Beschilderung alternativ gegen Kostenersatz durch den gemeindlichen Bauhof vorgenommen werden.

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Lageplan mit Einzeichnung der zu sperrenden Verkehrsfläche und ggf. Einzeichnung der Aufgrabungsfläche
  • Regelplan und/oder auf den Einzelfall abgestimmter Verkehrszeichenplan

Dokumente bitte im Format PDF, PNG oder JPG vorbereiten.


Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

Abhängig vom Umfang und Beeinträchtigung des Straßenverkehrs werden folgende Kosten erhoben:

  • für verkehrsrechtliche Anordnungen zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro gem. der Gebührenordnung für Maßnahmen
  • für Sondernutzungserlaubnisse zwischen 10,00 Euro und 150,00 Euro gemäß der Kostensatzung i.V. mit dem Kommunalen Kostenverzeichnis (KommVZ) der Gemeinde Blaichach
  • Die Zahlung kann nach einer ersten Sichtung per Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat erfolgen.

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