Abbrennen eines Feuerwerkes der Klasse II

Über dieses Formular kann die Erlaubnis zum Abbrennen eines Feuerwerkes der Klasse II gemäß § 24 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz beantragt werden.

Der Antrag muss mindestens zwei Wochen vor dem Ereignis bei der Gemeinde eingehen.

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Plan des Abbrennortes mit deutlich erkennbaren Abständen zu Straßen, Gebäuden und anderen Hindernissen (z.B. Bäumen)
  • Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers

Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

  • Gebühren für Ausnahmebewilligungen und Genehmigungen werden aufwandsbezogen berechnet (Gebührenrahmen 40 bis 300 Euro).

Weitere Hinweise:

  • Das Ende ist spätestens um 23.00 Uhr. Anzugeben sind jeweils die frühest gewünschte Anfangszeit
    und die spätestens gewünschte Endzeit.
  • Der Abbrennort darf nicht innerhalb des bebauten Bereichs liegen. Die Mindestabstandsflächen zum
    nächsten Gebäude und zum nächsten brandgefährdeten Objekt betragen 50 Meter. Hier ist eine
    genaue Angabe des Orts (z. B. Flurnummer des Grundstücks), wenn nötig ergänzend durch
    Einreichen eines Lageplans, erforderlich.
  • Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist nur aus begründetem Anlass möglich. Ein begründeter Anlass ist z. B. ein rundes Jubiläum (Geburtstag, Hochzeitstag, Vereins- oder Firmenjubiläum),
    eine Hochzeit oder Ähnliches.
  • Eine Genehmigung umfasst nur das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie 2, also
    die Feuerwerksartikel, die eine Person über 18 Jahren am 31. Dezember und am 1.
    Januar eines Jahres abbrennen darf. Ausgenommen von der Genehmigung sind
    Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz, Raketen mit mehr als 20 g
    Netto-Explosivstoffmasse, Schwärmer und pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz
    als Einzelgegenstand.
  • Bei starkem Wind (ab Windstärke 6 nach der Beaufortskala) oder bei hoher
    Waldbrandgefahr (ab Waldbrandgefahrenstufe 4 nach dem Waldbrandgefahrenindex
    WBI) darf das Feuerwerk unabhängig von der Erteilung einer Genehmigung nicht
    abgebrannt werden.
  • Sofern eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird, wird diese voraussichtlich unter den
    folgenden Auflagen ergehen:
    o Die Abbrenndauer des Feuerwerks darf höchstens 20 Minuten betragen.
    o Es ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 50 Metern zum nächsten Gebäude
    und zum nächsten brandgefährdeten Objekt, von mindestens 100 Metern zum
    Wald sowie von mindestens 30 Metern zu Zuschauern und sonstigen Personen
    einzuhalten.
    o Bei Zündung der Feuerwerkskörper sind die Sicherheitsvorschriften des
    Herstellers (vgl. Aufschrift auf der Verpackung) zu beachten.
    o Diese Genehmigung ist beim Verwenden (Abbrennen) des Feuerwerks
    mitzuführen und Mitarbeitern der zuständigen Behörden (Polizei, Ordnungsamt,
    Landratsamt, Gewerbeaufsichtsamt) auf Verlangen vorzuzeigen.
    o Die örtliche Feuerwehr ist über Datum, Uhrzeit und Ausmaß des Feuerwerks zu
    verständigen.
    o Nach Abschluss des Feuerwerks sind ggf. an das Abschussgelände angrenzende
    öffentliche Bereiche von Hinterlassenschaften des Feuerwerks zu reinigen.
  • Es dürfen nur in Deutschland zugelassene pyrotechnische Gegenstände abgebrannt werden.

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  • Elektronische Bescheidzustellung ist nicht möglich