Beantragung auf Genehmigung eines „Gartenwasserzählers“

Merkblatt    (Stand 01.08.2021)                                           

zum Antrag auf Einbau eines Gartenwasserzählers            

Nach §10 Abs. 3 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerung vom 26. April 2021 obliegt der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen dem Gebührenpflichtigen.
Er ist grundsätzlich durch geeichte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten zu installieren hat.

Allgemeines:

Frischwasser, das nachweislich nicht in die Kanalisation eingeleitet wird (zum Beispiel Gießwasser für die Gartenbewässerung), kann bei der Berechnung der Schmutzwassergebühren unberücksichtigt bleiben.
Voraussetzung hierfür ist, dass die nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermenge durch einen privaten Wasserzähler (im Folgenden „Gartenwasserzähler“) nachgewiesen wird.

Der Einbau des Zählers ist vom Grundstückseigentümer selbst zu beauftragen und erfolgt auf seine eigenen Kosten.

Zählerart/Größe:

Es sind Hauswasserzähler für Kaltwasser einzubauen, die der Eichordnung entsprechen. Es können Zähler für waagerechten Einbau oder Steigrohrzähler verwendet werden.
Der Gartenwasserzähler darf nicht größer sein als der Hauswasserzähler. Im Allgemeinen reicht ein Zähler der Nenngröße Qn 1,5 aus, der eine Menge von 3 bis 4 m³/h misst.

Eichung:

Eichung und Beglaubigung eines Gartenwasserzählers sind entsprechend dem Eichgesetz längsten 6 Jahre gültig. Der Grundstückseigentümer ist für den Austausch
des Zählers bei Ablauf der Gültigkeit verantwortlich und trägt auch die dabei entstandenen Kosten. Der Zählerwechsel ist schriftlich mitzuteilen.
Bei nicht geeichten Zählern bzw. bei abgelaufener Eichfrist kann keine Vergünstigung gewährt werden.

Einbauvorschriften:

Der Gartenwasserzähler ist an einem frostsicheren Ort fest in die Leitung einzubauen, der ausschließlich der Gartenbewässerung dient.

Die Installation von Ventil- oder Zapfhahnwasserzählern (mobile Außenwasserzähler) ist nicht zulässig!

Anmeldung:

Zur Antragstellung ist das entsprechende Antragsformular auszufüllen und ein Foto vom Zähler beizufügen, auf welchem Zählernummer, Anfangsbestand und Eichung abzulesen sind.

Bei Einbau durch eine Fachfirma reicht das Antragsformular mit allen Angaben und Bestätigung durch die Installationsfirma.

Nicht angemeldete Gartenwasserzähler können bei der Abrechnung nicht berücksichtigt werden.

Bevor der Zähler ausgebaut wird (auch bei Zählerwechsel wegen abgelaufenem Eichjahr) muss der letzte Zählerstand durch ein digitales Foto festgehalten und dem Markt Dietenhofen übermittelt werden.
Alternativ kann auch der Stand durch den Installateur bestätigt werden.

Die Mitarbeiter unseres Bauhofs sind berechtigt, den Zustand des privaten Wasserzählers sowie den Zählerstand zu prüfen.

 

Markt Dietenhofen

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