Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung
Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung für das von der gemeindlichen Wasserversorgungseinrichtung versorgte Gemeindegebiet.
Art und Umfang dieser Wasserversorgungseinrichtung bestimmt die Gemeinde.
Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Das Benutzungsrecht besteht nicht für Kühlwasserzwecke und den Betrieb von Wärmepumpen.
Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Der Antrag auf Befreiung ist formlos unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.
Sollen auf einem Grundstück private Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, so sind über die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung besondere Vereinbarungen zwischen dem Grundstückseigentümer und der Gemeinde zu treffen. Private Feuerlöscheinrichtungen werden mit Wasserzählern ausgerüstet. Sie müssen auch für die Feuerwehr benutzbar sein.
Über dieses Formular beantragen Sie einen Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung.
Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:
- Lageplan (Maßstab 1:1000)
- Spartenpläne
- Kellergrundrissplan
- Bei Möglichkeit eine Wasserbedarfsermittlung
- Löschwasserbedarf (bei Anschlüssen und Benutzung der Wasserleitung für Feuerlöschzwecke)
- Name des Unternehmers, der die Anlage errichten soll
Alle Unterlagen sind von den Bauherren und den Planfertigern zu unterschreiben.
Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.
Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:
- Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS).
Weitere Hinweise:
- Für die Inbetriebsetzung der Verbraucheranlage (Wasserzählereinbau) ist eine separate Antragstellung notwendig.Der Wasserzähler ist Eigentum der Gemeinde. Die Lieferung, Aufstellung, technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe der Gemeinde; sie bestimmt auch Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort.
- Mit den Installationsarbeiten darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Gemeinde begonnen werden.
- Für die bauliche Ausführung der Verbraucheranlage (Hausinstallation) sind nur Installationsunternehmen zugelassen, die in einem Installationsverzeichnis eingetragen sind.
Hinweise zur Antragstellung mit Mein Unternehmenskonto
- Daten aus Mein Unternehmenskonto werden automatisch in den Antrag übernommen
Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
- Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
- Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
- Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich
Hinweise zur Antragstellung ohne Anmeldung
- Daten des Antragstellers müssen manuell eingetragen werden
- Nur generelle Fortschrittsmeldungen an die angegebene E-Mail-Adresse
- Elektronische Bescheidzustellung ist nicht möglich