Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (§ 12 Abs. 1 GastG)

Über dieses Formular beantragen Sie die Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes nach § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG).

Was genau ist eine Gestattung gem. § 12 GastG?

  • Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend und auf Widerruf gestattet werden. Dem Betreiber können jederzeit Auflagen erteilt werden. Eine Gestattung kann auch bei nicht gewerbsmäßiger Betätigung durch Vereine oder Gesellschaften erforderlich sein.

Wann entfällt die Beantragung einer Gestattung?

  • Für die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken benötigen Sie keine Erlaubnis.

Wer muss den Antrag auf Gestattung stellen?

  •  Antragsteller kann eine natürliche Person, eine juristische Person oder auch ein nicht rechtsfähiger Verein sein.

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

  • Für eine eintägige Veranstaltung wird in der Regel eine Gebühr in Höhe von 75 € festgesetzt. Bei mehrtägigen Veranstaltung wird eine individuelle Gebühr festgesetzt. 
  • Die Zahlung kann nach einer ersten Sichtung per Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat erfolgen.