Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (§ 12 Abs. 1 GastG)

Über dieses Formular beantragen Sie die Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes nach § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG).

Wenn Sie aus besonderem Anlass ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe (Alkoholausschank) betreiben wollen, benötigen Sie eine gaststättenrechtliche Gestattung.

Beschreibung

Grundsätzlich ist für den Betrieb eines Gaststättengewerbes (mit Alkoholausschank) eine Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) erforderlich (zuständig für die Erteilung einer entsprechenden Gaststättenerlaubnis ist die Kreisverwaltungsbehörde). Handelt es sich bei der erlaubnispflichtigen gastronomischen Tätigkeit um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung aus besonderem Anlass (wie z. B. Vereins-, Stadt-, Musikfest) kann jedoch der Betrieb des Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen (in der Regel ist kein Unterrichtungsnachweis und ggf. auch keine Baugenehmigung erforderlich) gemäß § 12 GastG von der Gemeinde gestattet werden.

Gewerbsmäßigkeit ist auch dann gegeben, wenn der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.

Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie im stehenden Gewerbe

  • Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Schankwirtschaft) oder
  • zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Speisewirtschaft),

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe nur dann, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden. Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist das Gaststättengewerbe grundsätzlich erlaubnisfrei.

Die Gestattung ist vom Vorliegen eines besonderen Anlasses abhängig. Dieser liegt dann vor, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Unter dem Begriff „Anlass" versteht man einen äußeren Anstoß bzw. einen äußeren Umstand, als dessen Folge das Gaststättengewerbe betrieben werden soll. Der Anlass ist ein besonderer, wenn er außergewöhnlich ist; häufig wiederkehrende Ereignisse ohne Ausnahmecharakter sind keine besonderen Anlässe.

Die beabsichtigte gastronomische Tätigkeit darf in jedem Fall nur als Annex (Anhängsel) eines eigenständigen anderen Ereignisses erscheinen. Maßgebend ist immer eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und seines (angeblichen) Anlasses.

So kann bei Musikdarbietungen die Darbietung nach Art und Dauer den Charakter eines eigenständigen Ereignisses haben und der Getränkeausschank dessen Annex bilden. Andererseits kann aber auch der Getränkeausschank das beherrschende Ereignis sein und die Musik lediglich eine untergeordnete, dem Ausschank dienende Bedeutung haben bzw. der Musik kein vom Getränkeausschank ablösbares selbständiges Gewicht zukommen.

Besonders kritisch sind insofern reine Disko- und Partyveranstaltungen (Beach Party, Dance Party etc.) zu bewerten, bei denen Getränkeausschank und Disko- bzw. Partybetrieb regelmäßig eine Einheit bilden und insofern gleichermaßen die Veranstaltung prägen. Hier müssen über die reine Veranstaltung hinaus regelmäßig sonstige Gesichtspunkte, denen ein eigenes Gewicht zukommt, hinzutreten, um überhaupt einen besonderen Anlass zu begründen.

In der Vergangenheit wurden Fälle bekannt, bei denen es zu Ausschreitungen betrunkener Gäste gekommen ist. Dem Gesichtspunkt der Alkoholmissbrauchsprävention kommt daher besonderes Gewicht zu. Veranstaltung, die auf exzessiven Alkoholkonsum gerichtet ist, sind unzulässig. Auch Werbekonzepte wie „All-inclusive-" oder „Flatrate-Parties", bei denen alle oder bestimmte alkoholische Getränke im Eintrittspreis eingeschlossen sind oder verbilligt und unbegrenzt abgegeben werden, sind geeignet, auf Alkoholmissbrauch der Gäste hinzuwirken.

Daneben ist darauf zu achten, dass ein alkoholfreies Getränk nicht teurer angeboten wird als die gleiche Menge des billigsten alkoholischen Getränks (§ 6 GastG). Ein besonderes Augenmerk ist zudem auf die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen zu legen.

Ebenso wie die Gaststättenerlaubnis ist auch die gaststättenrechtliche Gestattung raumbezogen und kann daher nur für eine örtlich bestimmte Stelle erteilt werden (also nicht etwa für ein bestimmtes Bierzelt unabhängig vom konkreten Standort).

Voraussetzungen

Voraussetzung ist, dass es sich um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung handelt. Nach der Rechtsprechung ist ein entsprechender besonderer Anlass dann anzunehmen, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit liegt (der Anlass muss also ausschließlich nicht-gastronomischer Art sein).

Voraussetzung ist die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Sind die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers der Gemeinde nicht bekannt, wird die Zuverlässigkeit anhand eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister überprüft. Ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind grundsätzlich nicht erforderlich, wenn der Antragsteller in Besitz einer Reisegewerbekarte ist.

Voraussetzung ist ferner, dass die Räumlichkeiten den notwendigen baulichen Anforderungen entsprechen.

Ein Unterrichtungsnachweis (über die Teilnahme an einem 6-stündigen IHK-Kurs) ist in der Regel nicht erforderlich, es sei denn der Gewerbetreibende übt die gastronomische Tätigkeit regelmäßig und nachhaltig zu bestimmten Anlässen (und damit hauptberuflich) aus.

Für Nicht-EU-Bürger ist grundsätzlich ein Aufenthaltstitel erforderlich, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung anlässlich einer Veranstaltung ist über das bereitgestellte Online-Verfahren bei der Gemeinde zu stellen. Die rechtzeitige Antragsstellung entfaltet dann eine sog. Erlaubnisfiktion, die einer Genehmigung gleichsteht, wenn alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig bei der Gemeinde eingegangen sind (Eingangsbestätigung).

Fristen

Der Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung ist mindestens 2 Wochen vor dem besonderen Anlass zu stellen.

Ein nicht rechtzeitig gestellter Antrag, bei dem eine sachgemäße Überprüfung der Gestattungsfähigkeit bis zum vorgesehenen Veranstaltungstermin nicht mehr möglich ist, rechtfertigt die Ablehnung der Gestattung.

Notwendige Unterlagen

  • Online-Antrag
  • Zur Glaubhaftmachung der Zuverlässigkeit ist die Erfüllung eines der unten genannten Sachverhalte erforderlich:
  1. eine gültige Reisegewerbekarte,
  2. eine gültige Gaststättenerlaubnis,
  3. eine sonstige gültige und von der Zuverlässigkeit abhängige gewerberechtliche Erlaubnis,
  4. ein bereits erfolgter, gleichartiger Ausschank alkoholischer Getränke unter der Versicherung, dass dieser ohne behördliche Beanstandungen durchgeführt wurde; dazu konkrete Angabe von Ort, Zeitraum und Umfang oder Vorlage der entsprechenden Gestattung
  5. ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 GewO, jeweils nicht älter als ein Jahr.

Kosten

Wenn keine Zweifel am Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen bestehen, kann die Gemeinde auf die Erstellung und den Erlass eines Bescheides verzichten („Genehmigungsfiktion“). Dann werden keine Kosten erhoben.

Sofern der Gemeinde im Einzelfall ein nennenswerter Prüfaufwand entsteht, wird die Gemeinde ggf. unter Fristverlängerung (vgl. Art. 42a Abs. 2 Satz 3 und 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz) einen kostenpflichtigen Bescheid erlassen (vgl. 5.III.7.2 Kostenverzeichnis).

Gestattung durch Eintritt der Genehmigungsfiktion: kostenfrei

Gestattung in allen anderen Fällen: 30,00 bis 2000,00 €

Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug: je 13,00 €

 

Leitfaden Lebensmittel

Den Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmittel finden Sie zum Download hier. Bitte nehmen Sie diesen zur Kenntnis und beachten diesen!

Zusätzliche Informationen:

§ 12 Abs. 1 Gaststättengesetz: hier

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