Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (§ 12 Abs. 1 GastG)

Über dieses Formular beantragen Sie die Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes nach § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG).

Aus besonderem Anlass kann die erlaubnisbedürftige Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend (zeitlich enge Beschränkung) gestattet werden. Der besondere Anlass selbst muss zeitlich begrenzt und von kurzfristiger Dauer sein sowie außerhalb der eigentlichen gastronomischen Tätigkeit begründet sein (zum Beispiel im Rahmen eines größeren Festes, Jubiläumsfeier, Konzert, Sportveranstaltung, Weihnachtsmarkt etc.).

Welche Unterlagen im Einzelfall bezüglich der Zuverlässigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin vorzulegen sind (zum Beispiel Führungszeugnis, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, IHK Nachweis), prüft das Bürgerbüro im Rahmen des Erlaubnisverfahrens.

Die vorübergehende Gaststättenerlaubnis ist mindestens zwei Wochen vor dem Ereignis/besonderen Anlass schriftlich beim Bürgerbüro zu beantragen. Ein nicht rechtzeitig gestellter Antrag, der eine ordnungsgemäße Prüfung der Genehmigungsfähigkeit nicht mehr zulassen würde, rechtfertigt die Ablehnung des Antrags.

Eine kostenlose Abgabe der Speisen und Getränke hat nicht automatisch eine Erlaubnisfreiheit zur Folge. Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob mit der Abgabe ein gewerbliches Interesse verbunden ist.

Die abschließende Bearbeitung eines Antrags auf vorübergehende Gaststättenerlaubnis nach § 12 aus besonderem Anlass beträgt i.d.R. 1-2 Wochen.

Den Antrag auf vorübergehende Gaststättenerlaubnis können Sie auch im Bürgerbüro Hilgertshausen-Tandern stellen.

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

Die Gebühr für die Gestattung (vorübergehende Gaststättenerlaubnis) richtet sich nach der Anzahl der Personen und der Dauer der Veranstaltung. Sie beträgt derzeit zwischen 30,00 € und 2.000,00 €.

Die Gebühr ist bei Abholung der Erlaubnis im Bürgerbüro zu bezahlen.

Zahlungsmöglichkeiten:
Die Gebühr kann im Bürgerbüro in bar oder mit EC-Karte bezahlt werden.

Zusätzliche Informationen:

§ 12 Abs. 1 Gaststättengesetz: hier

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