Entwässerungsantrag

Grundstücke, die durch die Kanalisation der öffentlichen Entwässerungseinrichtung erschlossen wurden, sind an diese Entwässerungseinrichtung anzuschließen.

Der sogenannte Grundstücksanschluss erfolgt durch die Verlegung einer Leitung vom öffentlichen Kanal bis zum Kontrollschacht. Über diesen Grundstücksanschluss werden die auf dem Grundstück befindlichen entsorgungsbedürftigen Flächen und Gebäude an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen.

Über dieses Formular beantragen Sie die Genehmigung zur Herstellung einer Grundstücksentwässerungsanlage (GEA) mit Grundstücksanschluss.

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Amtlicher Lageplan (Maßstab 1:1000)
  • Grundrisszeichnungen (Maßstab 1:1000)
  • Strangabwicklung (Maßstab 1:100)
  • Detailzeichnungen/Prospekte
  • Rohrnetzberechnung
  • Erläuterungsbericht
  • Gestattungsvertrag zur Verlegung von Kanälen unter öffentlichem Grund

Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

  • Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den kommunalen Satzungen.

Weitere Hinweise:

  • Informationen zu den technischen Voraussetzungen der Anschlussnahme für Ihr Grundstück und zu den für Sie entstehenden Kosten der Verlegung des Grundstücksanschlusses zur Entwässerung entnehmen Sie bitte der Entwässerungssatzung.
  • Die Kosten des Anschlusses sind durch den Grundstückseigentümer zu tragen.

Ausführung des Hausanschlusses:

  • Der Grundstücksanschluss wird nach Maßgabe von §§ 1 und 8 –EWS - bis zur Grundstücksgrenze vom
    Markt Hutthurm erstellt; vorausgesetzt es liegt keine Sondervereinbarung vor.
  • Die Schmutz- und Regenwasseranschlüsse sind in die dafür vorgesehenen Anschlussleitungen
    fachgerecht einzubinden.
  • Sämtliche auf dem Grundstück durchzuführenden Arbeiten die zur ordnungsgemäßen Ableitung dienen,
    sind vom Grundstückseigentümer eigenverantwortlich durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
  • Das Gerinne der Kontrollschächte ist aus Gründen der Druckverhältnisse beim Spülen der Kanäle offen
    zu gestalten und dienen zudem der Entlüftung des Kanalanschlusses.
  • Im Trennsystem ist für jede Abwasserleitung (Regenwasser und Schmutzwasser) jeweils ein separater
    Kontrollschacht zu erstellen.
  • Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu
    schützen
  • Bei der Bezugsfertigkeit des Hauses bzw. nach Fertigstellung der Kanalanschlüsse, ist der Zählerstand
    Hrn. Rettenbacher, Tel.: 08505 / 9001-12 zwecks Kanalgebührenabrechnung zu melden.
  • Der Markt haftet nicht für Schäden, die auf Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei
    ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung vermeiden
    lassen. Dies gilt auch für Schäden, die durch Rückstau oder durch Druck vom Spülen hervorgerufen
    werden.
  • Die Grundstückseigentümer haben dem Markt den Beginn des Herstellens, des Änderns, des
    Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen
    und gleichzeitig die Unternehmen zu benennen ( § 11 Abs. 1-ESW- ).

Der Markt ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Alle Leitungen dürfen nur mit vorheriger
Zustimmung des Marktes verdeckt werden. Andernfalls sind die auf Anordnung des Marktes
freizulegen ( § 11 Abs. 2 –EWS-).

Antrag

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Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
  • Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
  • Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
  • Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich