Anmeldung einer Schaf- und Ziegenhaltung sowie Gehegewild und Kameliden

Dieses Onlineformular dient der Anmeldung der Haltung von Schafen und Ziegen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV).

Die Anmeldung der Tiere umfasst Angaben zu deren Anzahl, die Art der Nutzung und dem Standort der Haltung.

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Für die Anmeldung werden keine Dokumente benötigt.

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

  • Für die Anmeldung werden keine Gebühren erhoben.

Weitere Hinweise:

  • Falls Sie noch keine landwirtschaftliche Betriebsnummer haben, erhalten Sie diese kostenlos beim zuständigen Landwirtschaftsamt.
  • Halter von Schafen und Ziegen sind dazu verpflichtet, ihren Tierbestand zusätzlich bei der Bayerischen Tierseuchenkasse zu melden (§ 20 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG), Bay. Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (BayAGTierGesG), Satzung der Bay. Tierseuchenkasse).
  • Halter von Schafen und Ziegen sind zur Führung eines Bestandsregisters über die Zu- und Abgänge an Tieren und der Kennzeichnung der Tiere mit Ohrmarken verpflichtet (Abschnitt 11 Viehverkehrsverordnung, Verordnung (EG) Nr. 21/2004).
  • Halter von Schafen und Ziegen sind zur Stichtagsmeldung zum Bestand der gehaltenen Tiere verpflichtet (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Viehverkehrsverordnung).
  • Halter von Gehegewild und Kameliden sind verpflichtet, ihre Haltung beim zuständigen Veterinäramt anzumelden. (/§m 45 Viehverkehrs-Verordnung)