Antrag auf Erlaubnis nach Glücksspielstaatsvertrag

Das Aufstellen von Geldspielgeräten, Unterhaltungsspielgeräten u. Ä. in Spielhallen, Verbundspielhallen etc. bedarf neben einer gewerberechtlichen Erlaubnis außerdem einer glückspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) und Art. 9 des bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV).

Mit diesem Onlineformular können Sie die erforderliche glückspielrechtliche Erlaubnis beantragen.

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Personalausweis bzw. auflagenfreier Pass mit Aufenthaltserlaubnis bzw. –berechtigung
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für Antragsteller /Vertreter der jur. Person
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Bestätigung des für den Aufenthaltsortes zuständigen Amtsgerichts –Insolvenzgerichts- dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist
  • Kopie des Pacht-, Mietvertrages
  • Darstellung /Erklärung, ob im Gebäude/-komplex eine oder mehrere Spielhallen untergebracht sind und ob eine andere Spielhalle in einem Abstand von weniger als 250m Luftlinie (Tür zu Tür) entfernt liegt
  • Verpflichtungserklärung zum Verbot audiovisueller Übertragung von im Internet veranstalteten Glücksspielen
  • Nachweis OASIS-Zugang
  • Grundriss der Betriebsräume
  • Aufstellplan der Spielautomaten
  • Schulungsnachweise
  • zusätzlich bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug
  • Mitarbeiterverzeichnis
  • Sozialkonzept
  • Werbekonzept
  • Informations- und Jugendschutzkonzept
  • Unterlassungserklärung zum Internetverbot

Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

  • Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV: € 500,00 - € 50.000,00

Weitere Hinweise:

  • Eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV wird grundsätzlich nur befristet erteilt.
  • Eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV ist personen- und raumbezogen und erlischt, wenn sich Änderungen bezüglich der in der Erlaubnis enthaltenen Umstände ergeben.