Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis

Nach dem Heilpraktikergesetz bedarf die Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Berufserlaubnis oder Approbation einer Erlaubnis.

Diese Erlaubnis können Sie über dieses Formular beantragen.

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Kopie aktueller Lebenslauf
  • Kopie aktuelle Meldebescheinigung
  • Kopie aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Belegart O)
  • Kopie Geburtsurkunde (beglaubigt)
  • Kopie Urkunde über Namensänderung (sofern Änderung vorliegt)
  • Kopie Nachweis über Schulabschluss (beglaubigt) - erfolgreichen Hauptschulabschluss bzw. einen anderen gleichwertigen oder höherwertigen Schulabschluss

Statt einer beglaubigten Kopie der Geburtsurkunde, Kopie der Urkunde über Namensänderung und Kopie der aktuellen Meldebescheinigung 
kann eine Kopie des aktuellen, beglaubigten Personalausweises oder eine Kopie des aktuellen, beglaubigten Reisepasses vorgelegt werden

  • Kopie ärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Antrag stellende Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des angestrebten Berufs (entsprechend dem Erlaubnisumfang) ungeeignet ist
  • Kopie Nähere Angaben über die Niederlassung (nur für Bewerber ohne melderechtlichen Wohnsitz im zuständigen Landkreis)
  • Kopie Nachweis über die abgeschlossene staatliche Ausbildung (bei Physiotherapeuten/Podologen)
  • Prüfungszeugnis Studiengang Psychologie/Fach „Klinische Psychologie“ (bei Diplom-Psychologen)

Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

  • Prüfung des Antrags und Erteilung der Erlaubnis: € 150,00 bis € 500,00.
  • Neben den Antragsgebühren fallen Gebühren und Auslagen für die Kenntnisüberprüfung durch das zuständige Gesundheitsamt entsprechend dem Kostenverzeichnis zum Kostengesetz oder der Gebührenordnung der Gesundheitsgebührenverordnung an: bis zu € 500,00.

Weitere Hinweise:

Gemäß Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (HeilprGDV) wird die Erlaubnis nicht erteilt

„a) wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
b) wenn er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, (…)
d) wenn er nicht mindestens abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen kann, (…)
f) wenn sich aus Tatsachen ergibt, daß ihm die ... sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen,
g) wenn er in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
h) wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß er die Heilkunde neben einem anderen Beruf ausüben wird,
i) wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt, die auf der Grundlage von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern durchgeführt wurde, ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.“