Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (§ 12 Abs. 1 GastG)

Falls Sie aus einem besonderen Anlass für einen vorübergehenden Zeitraum (wenige Tage/Wochen) alkoholische Getränke ausschenken wollen, benötigen Sie eine Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG).

Insbesondere für die Teilnahme an öffentlichen Ereignissen (wie zum Beispiel Volksfesten oder Weihnachtsmärkten) sowie für die Durchführung sonstiger öffentlicher Veranstaltungen (wie Vereinsfeste, Konzerte oder Lesungen) kann die Gaststättenbehörde den Ausschank von alkoholischen Getränken vorübergehend unter erleichterten Voraussetzungen erlauben.

Über dieses Formular beantragen Sie die Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes nach § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG).

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

  • Sie besitzen die persönliche Zuverlässigkeit zur Führung eines Gaststättengewerbes.
  • Die Räume bzw. die Freiflächen, die für den Ausschank genutzt werden, müssen für einen sicheren Gastronomiebetrieb geeignet sein.
  • Der Nutzung der Räume bzw. Freiflächen für den Ausschank dürfen keine öffentlichen Belange entgegenstehen.
  • Ein besonderer Anlass liegt vor. Als besonderer Anlass gelten insbesondere Ereignisse, die außerhalb der eigenen Einflusssphäre liegen, zum Beispiel die Teilnahme an einem Volksfest oder Weihnachtsmarkt. Ein besonderer Anlass kann auch selbst begründet werden, soweit der Alkoholausschank lediglich als Nebenleistung zu einem eigenständigen Ereignis angeboten wird, zum Beispiel bei Jahresfeiern von Vereinen, Konzerten oder Lesungen.

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

  • Ab 30,00 € abhängig von den notwendigen Prüfungen.
  • Die Zahlung kann nach einer ersten Sichtung per Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat erfolgen.

Fristen:

Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Ereignis, an dem alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen, zu stellen.

Weitere Hinweise

Weitere Hinweise für den Betrieb eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes nach § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) finden Sie hier.

Login mit BayernID

Nach Anmeldung mit Ihrem persönlichen digitalen Bürgerkonto – der BayernID – wird der Antrag mit den von Ihnen im Bürgerkonto hinterlegten Daten automatisch befüllt. Nachdem Sie auf „Mit BayernID anmelden“ geklickt haben, können Sie sich auch zunächst registrieren.

Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
  • Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
  • Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
  • Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich