Ausnahmegenehmigung zum Parken (Handwerker)

Über dieses Formular beantragen Sie die Genehmigung zum Parken als Handwerker mit wechselnden Einsatzstellen.

Zum Parken:

  • im eingeschränkten Haltverbot/Zonenhaltverbot (Zeichen 286/290 StVO),
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Flächen (Zeichen 325 StVO), soweit eine Restfahrbahnbreite von zurzeit mindestens 3,05 m bzw. 3,55 m im Falle fehlender Gehwege sichergestellt ist, bei Änderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung und der entsprechenden Richtlinien gelten diese sinngemäß,
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs.1 StVO),
  • in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und unter Überschreiten der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs.2 StVO),
  • auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Abs.1 b StVO).

Die Ausnahmegenehmigungen berechtigen nicht zum Parken in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO).

Die Ausnahmegenehmigungen gelten nicht in einem Umkreis von 300 Metern um alle Betriebssitze (Hauptsitz und Niederlassungen) sowie die Wohnsitze der Beschäftigten.

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:

  1. Kopie der Gewerbeanmeldung oder Kopie des Bescheides zur Festsetzung der Umsatzsteuer des Finanzamtes
  2. und Kopie der Handwerkskarte oder Mitgliedsbescheinigung der Industrie- und
    Handelskammer oder sonstiger geeigneter Nachweis
  3. und Kopien der Kfz-Scheine der eingesetzten Geschäftsfahrzeuge
  4. und Fotos der Geschäftsfahrzeuge (klare Erkennbarkeit des beidseitigen Brandings nach Ziffer 3 und des Kennzeichens), für die der Handwerkerparkausweis beantragt wird.

Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

Die Verwaltungsgebühr (jeweils inklusive Auslagen) beträgt 305,00 EUR für die erste
Ausnahmegenehmigung und 161,00 EUR für jede weitere Originalausfertigung, die zeitgleich beantragt wird.

Für weitere Originalausfertigungen der Genehmigung bei Gleichheit des Antragstellers/in, die nachträglich beantragt werden, ist für jeden angefangenen Monat der Restgültigkeit nach Ziffer 10 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 13,00 EUR (1/12 von 156,00 EUR) + 5,00 EUR Auslagen zu entrichten.

Die Verwaltungsgebühr für eine Änderung einer Ausnahmegenehmigung beträgt 25 EUR. Änderungen der Ausnahmegenehmigung sind mit einem Änderungsstempel und/oder Dienstsiegel zu versehen oder es werden neue Originale ausgestellt. Bei Verlust eines Genehmigungsoriginals kann eine neue Ausnahmegenehmigung im Umfang der Restgültigkeit der Originalausnahmegenehmigung erteilt werden. Die Verwaltungsgebühr beträgt 13,00 EUR je angefangenen Monat der Restlaufzeit (1/12 von 156 EUR) + 5,00 EUR Auslagen.

Weitere Hinweise:

Login mit BayernID

Nach Anmeldung mit Ihrem persönlichen digitalen Bürgerkonto – der BayernID – wird der Antrag mit den von Ihnen im Bürgerkonto hinterlegten Daten automatisch befüllt. Nachdem Sie auf „Mit BayernID anmelden“ geklickt haben, können Sie sich auch zunächst registrieren.

Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
  • Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
  • Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
  • Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich