Beantragung auf Genehmigung eines „Gartenwasserzählers“

Sofern Sie aufgrund einer umfangreichen Gartenbewässerung Frischwasser aus dem öffentlichen Leitungsnetz auch für die Bewässerung Ihres Gartens beziehen, können Sie dabei unter Umständen Abwassergebühren sparen. In der Wasserabgabesatzung (WAS) des Marktes Oberkotzau ist geregelt, dass auf Antrag bestimmte Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, von der zur Berechnung der Abwassergebühren bedeutsamen Abwassermenge abgezogen werden können. Ein Abzug findet erst statt, wenn die auf dem Grundstück verbleibenden und zurückgehaltenen Wassermengen 10 Kubikmeter übersteigen.

Zum Nachweis dieser im Garten verbrauchten Wassermenge ist es erforderlich, dass Sie an der entsprechenden (Garten-) Wasserleitung einen verplombten, fest installierten und geeichten Gartenwasserzähler als Zwischenzähler befestigen und die auf dem Grundstück verbrauchte Gartenwassermenge der Gemeinde melden. Der Zähler muss alle 6 Jahre neu geeicht und verplompt werden. Dies ist dem Markt Oberkotzau regelmäßig anzuzeigen.

Über dieses Formular beantragen Sie die Genehmigung eines Zwischenzählers für die Gartenbewässerung:

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung (derzeit 70,00 €).

Weitere Hinweise:

  • Dem Antrag ist ein Lageplan, eine Planzeichnung und entsprechende Fotos beizufügen, aus denen die Stelle erkennbar ist, an der der Zwischenzähler in die Grundstückswasserversorgungsanlage eingebaut werden soll. Der Zähler ist als frostsicherer Außenwasserzähler mit direkt anschließender Abnahmeeinrichtung oder als Wasserzähler im Innenbereich des Hauses unmittelbar an der Außenwand mit einer nach dem Wanddurchbruch direkt folgenden Abnahmeeinrichtung zu errichten. Nach dem Gartenwasserzähler darf außer der Leitung zur Außenzapfstelle keine weitere Leitung mehr abgehen.
  • Aus der Leitung, die durch den Zwischenzähler erfasst wird, darf nur Wasser entnommen werden, das auf dem Grundstück verbleibt. Eine Einleitung in die Kanalisation, auch über die Straßenabläufe ist nicht zulässig (z.B. Autowäsche). Auch die Befüllung von Gartenpools ist nicht über eine Entnahme des Wassers aus der Leitung, die durch den Zwischenzähler erfasst wird, zulässig.
  • Die Kosten für die Anschaffung, Installation, Eichung und den Unterhalt des Wasserzählers hat der Grundstückseigentümer zu tragen.

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