Abbrennen eines Feuerwerkes der Klasse II

Über dieses Formular kann die Erlaubnis zum Abbrennen eines Feuerwerkes der Klasse II gemäß § 24 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz beantragt werden.

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Plan des Abbrennortes mit deutlich erkennbaren Abständen zu Straßen, Gebäuden und anderen Hindernissen (z.B. Bäume)
  • Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers

Dokumente bitte im Format PDF, PNG oder JPG vorbereiten.

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

  • Das Anzeigeverfahren ist kostenlos.
  • Gebühren für Ausnahmebewilligungen und Genehmigungen werden aufwandsbezogen berechnet.
  • Mit der Online-Beantragung akzeptieren Sie die Vorgaben u. die Einhaltung für „Die allgemeinen Verhaltensregeln beim Verbrennen“ bzw. „Das Merkblatt zu Offenen Feuer der ILS Bamberg (www.ils-bamberg.de)“

    Allgemeine Verhaltensregeln:

  • Das Verbrennen von Gartenabfällen ist innerhalb geschlossener Ortschaften generell nicht erlaubt. Außerhalb zusammenhängender bebauter Ortsteile darf es nur an Werktagen von 8 bis 18 Uhr vorgenommen werden.

  • Bei Abbrennen von Feuern sollte im Außenbereich (Flur, Wald u. Feld) immer die Untere Naturschutzbehörde beteiligt werden, insbesondere wenn es sich um Grundstücke oder Flächen in Schutzgebieten handelt.

  • Feuermachen auf öffentlichen Flächen ist nur an den offiziellen, fest eingerichteten Feuerstellen auf den Grillplätzen erlaubt

  • Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch die Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern.

  • Das Feuer ist von zwei mit geeignetem Gerät ausgestatteten, leistungs- u. reaktionsfähigen Personen über 16 Jahren ständig zu überwachen.
  • Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen.
  • Um die Brandfläche ist ein Bearbeitungsstreifen in angemessener Breite zu ziehen, um eine Ausbreitung des Feuers zu verhindern.

    Abstände:

    100 m zu Waldrändern

    25 m zu Feldgehölzen, Hecken und anderen brandgefährdeten Gegenständen

    10 m zu öffentlichen Feldwegen, beschränkt-öffentlichen Wegen u. Eigentümerwegen sowie Privatwegen, die von der Öffentlichkeit benutzt werden

    5 m zu Gebäuden

    100 m zu leichtentzündlichen Stoffen

  • Es darf nur naturbelassenes trockenes Holz verwendet werden. Gartenabfälle, wie Rasenschnitt und Laub sowie frischer Baum- u. Strauchschnitt, dürfen grundsätzlich nicht verbrannt werden (Entsorgung über Kompost).

  • Bei störender Beeinträchtigung der Umgebung durch Rauch oder Funken ist das Feuer umgehend zu löschen.

  • Im Freien darf ein Feuer nur angezündet werden, wenn dadurch für die Umgebung keine Brandgefahr entstehen kann!

  • Bei erhöhter Waldbrandgefahr (ab Stufe 4) ist kein offenes Feuer zu entzünden. (www.wettergefahren.de/warnungen/indizes.html)

    Rechtlicher Hinweis:

    Wer ein Feuer entzündet oder betreibt, ist für die Folgen durch Brandschäden verantwortlich. Bereits eine Gefährdung anderer durch Feuer ist strafbar. (§ 306 Strafgesetzbuch, ff.)

Weitere Hinweise:

  • Dieser Antrag muss mindestens zwei Wochen vor dem Ereignis bei der Gemeinde eingehen.
  • Es dürfen nur in Deutschland zugelassene pyrotechnische Gegenstände abgebrannt werden.

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Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
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  • Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich

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Hinweise zur Antragstellung ohne Anmeldung
  • Daten des Antragstellers müssen manuell eingetragen werden
  • Nur generelle Fortschrittsmeldungen an die angegebene E-Mail-Adresse
  • Elektronische Bescheidzustellung ist nicht möglich