Haltung gefährlicher Tiere
Wer in Sulzbach a. Main Tiere halten will, die als gefährlich im Sinne des Art. 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) gelten, muss eine Halteerlaubnis für diese Tiere vorweisen können. Zur Prüfung Ihres Antrages auf Erteilung der Haltegenehmigung benötigen wir von Ihnen:
- Nachweis des berechtigten Interesses (schriftlich ausformuliert): Welche Gründe bestehen für die Haltung dieses Tieres? (Nach Art. 37 Abs. 2 LStVG darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Haltung von gefährlichen Tieren besteht – eine Hobbyhaltung aus reiner Liebhaberei scheidet somit aus)
- Führen eines Sachkundegespräches (dient der Behörde u. a. zur Überprüfung der Motivation und Ernsthaftigkeit)
- Aktuelles Führungszeugnis der Belegart 0; dieses ist im Bürgerservicebüro des Marktes Sulzbach a. Main oder online zu beantragen
- Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung (einschließlich Haustiere)
Grundsätzlich weisen wir Sie darauf hin, dass Sie vor dem Erwerb eines gefährlichen Tieres die notwendige Haltegenehmigung beim Markt Sulzbach a. Main beantragt und genehmigt bekommen haben müssen. Falls ein gefährliches Tier ohne die notwendige Erlaubnis erworben und gehalten wird, kann gemäß Art. 37 Abs. 5 LStVG mit einem Bußgeld bis zu 10.000,- Euro belegt werden.
Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
- Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
- Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
- Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich
Hinweise zur Antragstellung ohne Anmeldung
- Daten des Antragstellers müssen manuell eingetragen werden
- Nur generelle Fortschrittsmeldungen an die angegebene E-Mail-Adresse
- Elektronische Bescheidzustellung ist nicht möglich