Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (§ 12 Abs. 1 GastG)

Über dieses Formular beantragen Sie die Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes nach § 12 Abs. 1 GastG.

Hinweise für Antragsteller zum Jugendschutz

Die Marktgemeinde Thalmässing hat in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis Jugendschutz Thalmässing ein Konzept zum Schutz der Jugend erarbeitet.

Das Konzept besteht aus mehreren Bausteinen (siehe Antragsvordruck). Aus diesen Bausteinen muss jeder Veranstalter mindestens vier auswählen und auf der Veranstaltung umsetzen, sofern minderjährige Besucher zugelassen sind.

Für den Veranstalter gilt immer:

  • Der Veranstalter informiert sich über die gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen und setzt diese auf seiner Veranstaltung um. Bei der Einlasskontrolle, beim Eingang und vor allem am Ausschank wird ein deutlich sichtbarer und entsprechend großer Hinweis (z.B. Plakat) zum Jugendschutz angebracht.
  • Bei Veranstaltungen, die über 24.00 Uhr hinaus andauern, werden bei der Einlasskontrolle nur Erziehungsberechtigungsübertragungen der Marktgemeinde Thalmässing akzeptiert.
  • An der Bar schenken ausschließlich Erwachsene aus, die beim Verkauf von alkoholischen Getränken verantwortungsbewusst handeln.
  • Das Ausschankpersonal wird vor der Veranstaltung angewiesen junge Besucher zum Vorzeigen des Ausweises (Altersnachweis) aufzufordern und, falls der Nachweis nicht erbracht wird, keinerlei Alkohol auszuschenken.
  • Der Veranstalter bestellt für die Dauer der Veranstaltung einen eigenen Jugendschutzbeauftragten der für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen sorgt.

Zusätzliche Auswahlbausteine zum Jugendschutz (mindestens vier Stück sind umzusetzen):

  • Ankündigung Vollzug Jugendschutzgesetze
    • Schon bei der Ankündigung der Veranstaltung (Plakate, Flyer, Presse etc.) wird ein Hinweis auf das Jugendschutzgesetz aufgenommen (Altersgrenzen Alkohol)
  • Kontrolle
    • Bei der Eingangskontrolle werden junge Besucher/innen mündlich durch die Mitarbeiter/innen des Veranstalters auf die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen aufmerksam gemacht. Es wird besonders darauf , z.B. durch Taschenkontrollen, Kontrollen des Aussengeländes, Ausziehen von Jacken, geachtet, dass junge Besucher/innen nicht selbst alkoholische Getränke zu der Veranstaltung mitbringen.
  • Alterskennzeichnung
    • Der Veranstalter kennzeichnet beim Eintritt, an der Kasse, die Besucher/innen je nach Alter (ab 16 Jahre, ab 18 Jahre) durch z. B. verschiedenfarbige Armbändchen oder Stempel. Bei Veranstaltungen ohne Einlass (z.B. auf offenem Gelände) wird eine Stelle eingerichtet, bei der sich die Jugendlichen oder 18jährigen nach Vorlage ihres Ausweises einen Stempel oder Bändchen geben lassen können
  • Attraktive Getränkealternativen
    • Der Veranstalter stellt mehrere attraktive, alkoholfreie Angebote (mindestens zwei)  zur Verfügung, welche günstiger sind als alkoholische Getränke in gleicher Menge.Der Veranstalter bemüht sich um Werbung für dieses Angebot.
  • Verzicht auf alkoholische Mixgetränke
    • Branntweinhaltige Mixgetränke, die speziell bei Jugendlichen beliebt sind, werden gar nicht oder teuerer verkauft
  • Zeitliche Begrenzung des Alkoholangebots
    • Branntweinhaltige Getränke werden erst ab 22.00 Uhr ausgeschenkt
  • Information
    • Durchsagen über die Lautsprecheranlage geben Hinweise auf die Jugendschutzbestimmungen (Ausgehgrenzen, Alkohol- u. Tabakkonsum) Bei diesen Durchsagen sollte Licht und Ton ausgeschalten werden, damit Aufmerksamkeit erzielt werden kann
  • Verantwortung übernehmen
    • Offensichtlich betrunkene Jugendliche werden nach Hause geschickt bzw. gebracht oder die Abholung durch die Eltern veranlasst (hier wird auf die Erziehungsberechtigungsübertragung mit der Unterschrift der Eltern verwiesen)
  • Medizinische Versorgung
    • Ein Bereitschaftsdienst sorgt für die medizinische Versorgung auf der Veranstaltung
  • Erfahrungsaustausch
    • Die Erfahrungen bei der Veranstaltung werden vom Veranstalter auf einem Formular festgehalten und an den Arbeitskreis Jugendschutzund den „runden Tisch der Vereine“ weitergeleitet, um für die Zukunft Verbesserungen zu erzielen

Toilettenanlagen anlässlich des Betriebes oder ähnlichen vorübergehenden Gaststättenbetrieben

  • In unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsortes müssen ausreichende und einwandfreie Toilettenanlagen vorhanden sein.
    Bei Gaststätten in sog. fliegenden Bauten (z.B. Bierzelten), für die eine Gestattung zum Ausschank alkoholischer Getränke beantragt wird, sind je angefangene 350 m² Schankraum 1 Spültoilette für Männer und 2 Urinalbecken oder 2 lfd. mit Rinne und 2 Spültoiletten für Frauen zu verlangen.
    Die jedermann zugänglichen Toiletten auf dem Aufstellplatz oder in seiner Nähe (z.B. in einem Vereinsheim) können angerechnet werden; dabei sind alle Gaststättenbetriebe auf dem Platz (z.B. bei Märkten und Volksfesten) und die Besucher, die nicht Gäste sind, zu berücksichtigen.

  • Berechnungsbeispiel für ein Bierzelt:
    Größe des Bierzeltes 40 x 60 m = 2.400 m² 2.400 : 350 = aufgerundet 7. Daraus ergibt sich folgende Anforderung:
    • 7 x 1 = 7 Spültoiletten für Männer
    • 7 x 2 = 14 Urinalbecken oder
    • 7 x 2 = 14 lfd. m Rinne und
    • 7 x 2 = 14 Spültoiletten für Frauen.

  • In den einzelnen Toilettenanlagen sind jeweils Handwaschgelegenheiten, die mit fließendem Wasser ausgestattet sind, bereitzustellen.
  • Gemäß § 8 Abs. 6 der Gaststättenverordnung dürfen Toiletten nicht durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt oder gegen Entgelt zugänglich sein.
  • Die Zugänge zu den Toiletten sind sicher begehbar herzustellen und zu unterhalten; die Wege und die Toiletten sind bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten. Auf die Toiletten ist durch Schilder hinzuweisen.
  • Die Abwässer aus der Toilettenanlage sind – soweit eine anderweitige Beseitigung (z.B. durch Einleitung in die Kanalisation) nicht möglich ist – in dichtschließenden Gruben, die mit einer sicheren Abdeckung versehen sind, einzuleiten.
  • Beachten Sie bitte die vorstehenden Ausführungen bei der Einrichtung der Toilettenanlagen bzw. bei der Anmietung eines Toilettenwagens.

Festzelt, Festplatz, Festhalle

(Bei Festhallen ist nachstehend statt „Festzelt“, „Festhalle“ zu lesen!)

  • Das Festzelt ist standsicher nach der geprüften Typenstatik bzw. den Konstruktionsplänen aufzustellen. Zum Aufbau des Zeltes ist von der Verleihfirma eine zuverlässige Fachkraft zur Verfügung zu stellen.
  • Fliegende Bauten dürfen nur in Gebrauch genommen werden, wenn die Aufstellung der Genehmigungsbehörde (Bauamt) des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt worden ist. Das Prüfbuch ist für die Dauer des Festbetriebes beim Veranstalter zu hinterlegen.
  • Die Zugänge zum Festplatz und Festzelt sind in sicher begehbarem Zustand (auch bei nasser Witterung) herzurichten und zu unterhalten. Für ausreichende Beleuchtung ist zu sorgen.
  • Im Festzelt sind die Tisch- und Bank-Garnituren so anzuordnen, dass zwischen den Reihen ausreichend breite Gänge sowie ein Hauptdurchgang verbleiben, der im Panik- oder Katastrophenfall eine rasche Entleerung des Zeltes ermöglicht.
  • Das Zelt ist ausreichend zu beleuchten; die Leitungen sind so zu verlegen, dass eine Gefährdung des Publikums ausgeschlossen ist. Die Vorschriften der Landesverordnung zur Verhütung von Bränden sind zu beachten.

Schankbereich, Abgabe von Speisen

  • Ist der Ausschank von alkoholischen Getränken gestattet, so sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zu verabreichen. Davon ist mindestens ein Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk in gleicher Menge.
  • Alkohol darf nicht an Kinder ausgeschenkt werden.
  • Zum Spülen darf nur Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage (Trinkwasser) verwendet werden. Das Wasser ist durch ständigen Zulauf frischen Wassers (Ableitung des Überlaufs) fortlaufend zu erneuern.
  • Das Wasser ist in kurzfristigen Abständen zu erneuern.
  • Der Erdboden ist bei den Bierzapfstellen mit einem Bretterbelag (Lattenrost) zu versehen.
  • Die Abwässer sind, soweit die Einleitung in das Kanalnetz oder sonstige Vorfluter nicht möglich ist, in eine Grube einzuleiten, die mit einer festen Abdeckung versehen ist.
  • Lebensmittel (z.B. Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung oder Auflage, Fleisch und Erzeugnisse aus Fleisch, auch Imbisse, wie Wurstsemmeln, heiße Würstchen, Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse, Erzeugnisse aus Fischen, Eiprodukte) dürfen nur von Personen hergestellt, behandelt und verkauft werden, die im Besitz einer, nicht mehr als drei Monate alten, Bescheinigung § 42 und 43 Infektionsschutzgesetzes des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes sind.
  • Die Abgabestellen für Speisen sind mit sauberen Tischen auszustatten. Etwa ausgelegte Lebensmittel sind gegen die Kunden durch einen entsprechenden Warenschutz abzuschirmen.

Verantwortlichkeit des Veranstalters

  • Sämtliche Preise sind gut sichtbar anzuschreiben.
  • Die Aushangpflicht und die Verbote des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit sind zu beachten.
  • Die Schankstellen sind mit ausreichenden Spüleinrichtungen für die Schankgefäße auszustatten.
  • An der Betriebsstätte müssen in einer für jedermann erkennbaren Weise der Name mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und die Wohnung des Gewerbetreibenden angegeben sein.
  • Für den geordneten Schankbetrieb, die Einhaltung der Sperrzeitbestimmungen, der Jugendschutzbestimmungen, der hygiene- und seuchenpolizeilichen Vorschriften sowie der Preisauszeichnungsvorschriften (die Preise für die angebotenen Speisen und Getränke sind deutlich sichtbar anzubringen) ist der Veranstalter bzw. die zu seiner Vertretung bestellte Person verantwortlich. Für den Betrieb muss eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
  • Zur Aufrechterhaltung der Ordnung sind geeignete Personen in ausreichender Zahl bereitzustellen.
  • Die Veranstaltung ist so durchzuführen, dass eine Belästigung der Nachbarschaft durch ruhestörenden Lärm vermieden wird. Den Gestattungsbescheid und die Bescheinigung nach § 42 und 43 Infektionsschutzgesetz müssen Sie am Veranstaltungsort aufbewahren, um sie bei Kontrollen vorzeigen zu können.

    Die Auflagen für den vorübergehenden Gaststättenbetrieb werden für jeden Einzelfall entsprechend geprüft.

Ansprechparnter in der Gemeindeverwaltung

  • BürgerBüro          Telefon: 09173/9090          Mail: buergerbuero@thalmaessing.de

Login mit BayernID

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Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
  • Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
  • Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
  • Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich