Umnutzung von Wohnraum

Als Umnutzung von Wohnraum bezeichnet man jede Nutzung von Wohnraum, die vom eigentlichen Wohnzweck abweicht.
Beispiele für Umnutzung sind:

  • die Umwandlung des Wohnraumes in Büros oder andere Gewerberäume,
  • die Nutzung als Ferienwohnung.

Eine Umnutzung des Wohnraums muss beantragt werden und bedarf der Genehmigung des Landratsamtes Main-Spessart.

Mit dem vorliegenden Onlineformular können Sie diesen Antrag auf Umnutzung von Wohnraum stellen.

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Erklärung der (Mit-)Eigentümer
  • Grundrissplan des Bestandes (M 1 : 100 oder 1 : 200 )
  • Wohnflächenberechnung der einzelnen Wohnungen des Bestandes
  • Eigentümernachweis für Bestand und Ersatzwohnraum: durch aktuellen Grundbuchauszug oder durch notariellen Kaufvertrag und Auflassungsvormerkung im Grundbuch
  • Vertretungsvollmacht für den/die Antragsteller/in falls nicht Eigentümer
  • Anhörung des Mieters

Zusätzliche Dokumente, falls Ersatzwohnraum geschaffen wird:

  • Grundrissplan des Ersatzwohnraumes (M 1 : 100 oder 1 : 200)
  • Wohnflächenberechnung der einzelnen Wohnungen des Ersatzwohnraumes
  • Finanzierungsnachweis bei Neubau von mehr als zwei Wohnungen (z. B. formlose Bankbestätigung)

Zusätzliche Dokumente, falls ein Antrag auf Negativattest wegen Unbewohnbarkeit gestellt wird:

  • Unterlagen zur Begründung des Antrags auf Negativattest

Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

  • Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den kommunaler Zweckentfremdungs- und Gebührensatzungen.

Weitere Hinweise:

  • Unzutreffende Angaben können zum Widerruf einer erteilten Zweckentfremdungsgenehmigung führen. Die Zweckentfremdung von Wohnraum ohne Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 500.000,00 € je Wohnung geahndet werden kann (Art. 4 BayZwEWG).
  • Von einer Genehmigung zur Zweckentfremdung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn anderweitig erforderliche Zustimmungen oder Genehmigungen (privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich) erteilt sind. Es wird insbesondere einer bauordnungsrechtlichen Genehmigung nicht vorgegriffen (z.B. Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung gemäß Art. 55 Bayerische Bauordnung (BayBO).