Umnutzung von Wohnraum
Als Umnutzung von Wohnraum bezeichnet man jede Nutzung von Wohnraum, die vom eigentlichen Wohnzweck abweicht.
Beispiele für Umnutzung sind:
- die Umwandlung des Wohnraumes in Büros oder andere Gewerberäume,
- die Nutzung als Ferienwohnung.
Eine Umnutzung des Wohnraums muss beantragt werden und bedarf der Genehmigung des Landratsamtes Main-Spessart.
Mit dem vorliegenden Onlineformular können Sie diesen Antrag auf Umnutzung von Wohnraum stellen.
Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:
- Erklärung der (Mit-)Eigentümer
- Grundrissplan des Bestandes (M 1 : 100 oder 1 : 200 )
- Wohnflächenberechnung der einzelnen Wohnungen des Bestandes
- Eigentümernachweis für Bestand und Ersatzwohnraum: durch aktuellen Grundbuchauszug oder durch notariellen Kaufvertrag und Auflassungsvormerkung im Grundbuch
- Vertretungsvollmacht für den/die Antragsteller/in falls nicht Eigentümer
- Anhörung des Mieters
Zusätzliche Dokumente, falls Ersatzwohnraum geschaffen wird:
- Grundrissplan des Ersatzwohnraumes (M 1 : 100 oder 1 : 200)
- Wohnflächenberechnung der einzelnen Wohnungen des Ersatzwohnraumes
- Finanzierungsnachweis bei Neubau von mehr als zwei Wohnungen (z. B. formlose Bankbestätigung)
Zusätzliche Dokumente, falls ein Antrag auf Negativattest wegen Unbewohnbarkeit gestellt wird:
- Unterlagen zur Begründung des Antrags auf Negativattest
Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.
Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:
- Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den kommunaler Zweckentfremdungs- und Gebührensatzungen.
Weitere Hinweise:
- Unzutreffende Angaben können zum Widerruf einer erteilten Zweckentfremdungsgenehmigung führen. Die Zweckentfremdung von Wohnraum ohne Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 500.000,00 € je Wohnung geahndet werden kann (Art. 4 BayZwEWG).
- Von einer Genehmigung zur Zweckentfremdung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn anderweitig erforderliche Zustimmungen oder Genehmigungen (privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich) erteilt sind. Es wird insbesondere einer bauordnungsrechtlichen Genehmigung nicht vorgegriffen (z.B. Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung gemäß Art. 55 Bayerische Bauordnung (BayBO).