Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (§ 12 Abs. 1 GastG)
Über dieses Formular beantragen Sie die Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes nach § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG).
Wann ist eine Gestattung gem. §12 GastG notwendig?
Für jeden vorübergehenden Alkoholausschank auf einer Veranstaltung (z. B. Vereins-, Stadt-, Musikfest, Weihnachtsmarkt) ist eine sogenannte Gestattung nach § 12 GastG notwendig. Dies gilt für Schausteller, niedergelassene Gastwirte, die außerhalb ihrer Gaststätte Alkohol ausschenken, aber auch für Vereine.
Antragstellung:
Der Antrag muss schriftlich erfolgen, in der Regel mindestens drei Wochen vor dem besonderen Anlass.
Folgende Unterlagen sind mit dem Antrag zu übermitteln:
- Angabe des Namens und des Vornamens mit ladungsfähiger Anschrift,
- Angabe des Orts und Zeitraums der Ausübung des vorübergehenden Gaststättengewerbes,
- Angabe der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie
- zur Glaubhaftmachung der Zuverlässigkeit alternativ:
- eine gültige Reisegewerbekarte
- eine gültige Gaststättenerlaubnis
- eine sonstige gültige und von der Zuverlässigkeit abhängige gewerberechtliche Erlaubnis,
- eine Gestattung für einen gleichartigen Ausschank alkoholischer Getränke unter der Versicherung, dass dieser ohne behördliche Beanstandung durchgeführt wurde oder
- ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach §150 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 GewO, jeweils nicht älter als ein Jahr
Des Weiteren kann auch ein Zuverlässigkeitsnachweis aus einem anderen EU-Herkunftsstaat in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung, der ggf. auch durch Versicherung an Eides statt oder vergleichbare Handlungen ersetzt werden könnte, vorgelegt werden.
Für Nicht-EU-Bürger:
Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt sowie Zuverlässigkeitsnachweis (Amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder Auszug aus der Strafliste (Strafregister) des Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde und/oder ein Führungszeugnis für Behörden und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister.
Genehmigungsfiktion:
Die Genehmigungsfiktion besagt, dass eine Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Behörde innerhalb einer bestimmten Frist keine negative Entscheidung trifft.
Bezüglich der Gestattung nach § 12 GastG wird seit dem 01.06.2025 der Eintritt der Fiktion auf zwei Wochen ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen verkürzt.
So kann die Behörde, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen offensichtlich vorliegen, d.h. keine vertiefte Prüfung veranlasst ist (z.B. an der Zuverlässigkeit keine Zweifel bestehen oder bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen ohne Beanstandungen), auf die Erstellung einer Gestattung verzichten und die Gestattung gilt nach zwei Wochen als erteilt.
Wichtige Hinweise:
Sind aus der Sicht der Behörde im Einzelfall Auflagen oder Beschränkungen erforderlich oder entsteht ein nennenswerter Prüfaufwand, kann ggf. weiterhin eine kostenpflichtige Gestattung nach §12 GastG erlassen werden.
Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Antrags oder der Veranstaltung kann die Genehmigungsbehörde die Genehmigungsfiktion widerlegen.
Werden alkoholische Getränke (und Speisen) kostenlos oder zum Selbstkostenpreis (Preise liegen deutlich unter dem ortsüblichen oder marktüblichen Angebot) abgegeben, ist in der Regel eine vorübergehende Gestattung nicht erforderlich.
Kosten/Leistung:
Durch Eintritt der Genehmigungsfiktion nach §2 Abs. 3 Satz 1 BayGastV - kostenfrei
Sonst: 30,00 bis 2.000€
Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
- Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
- Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
- Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich