Anmeldung zur Eheschließung

Mit diesem Online-Antrag können Sie eine Eheschließung anmelden. Die Anmeldung zur Eheschließung kann frühestens sechs Monate vor dem geplanten Termin erfolgen. Die Anmeldung ist sechs Monate gültig.

Das Antragsformular ist von beiden Eheschließenden separat auszufüllen und abzusenden.

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:

Folgende Dokumente sind stets einzureichen:

  • Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder Reisepasses (bei ausländischen Eheschließenden kann dies eine durch eine deutsche Auslandsvertretung oder durch einen Notar beglaubigte Kopie sein).
  • Abschrift aus dem Geburtenregister: Nicht zu verwechseln mit einer Geburtsurkunde! Nicht älter als 6 Monate. (bei Geburt im Ausland ist eine Internationale Geburtsurkunde oder eine fremdsprachige Urkunde mit einer Übersetzung von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer notwendig!)
  • Erweiterte Meldebescheinigung: Ausgestellt zum Zwecke der Eheschließung mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und der Wohnung, erhältlich bei der Einwohnermeldestelle des Hauptwohnsitzes. Eine Anmeldebestätigung genügt nicht! Nicht älter als 6 Monate.
  • Im Falle einer Einbürgerung: Einbürgerungsurkunde (ggf. zusätzlich Namensänderungsurkunden, alte Nationalpässe).

Folgende Dokumente sind bei vorherigen Ehen einzureichen:

  • beglaubigte Abschrift bzw. Ausdruck aus dem Eheregister: Mit Vermerk über Auflösung der letzten Ehe, nicht älter als 6 Monate.
  • Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des früheren Ehegatten.
  • Angaben zu allen vorhergehenden Ehen: Dokument mit Vor-, Familien- und ggf. Geburtsname vorhergehende*r Partner*innen, Ort und Datum der Ehe(n) und der Auflösung(en) bzw. Sterbeort und -tag.
  • Ergänzende Dokumente zu allen vorgehenden Ehen: Wir empfehlen, vorhandene Dokumente einzureichen, aus denen sich die Daten sicher erkennen lassen (beispielsweise Familienstammbücher, Heiratsurkunden, Familienbuchabschriften älteren Datums, Sterbeurkunden, Scheidungsurteile).
  • Sollte die letzte Eheschließung nicht in Deutschland erfolgt sein, ist ein Nachweis für alle Vorehen und deren jeweiliger Auflösung zu erbringen!

Folgende Dokumente sind bei vorherigen Lebenspartnerschaften einzureichen:

  • beglaubigte Abschrift bzw. Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister: Mit Vermerk über Auflösung der Lebenspartnerschaften, nicht älter als 6 Monate.
  • rechtskräftige Aufhebungsurteil bzw. die Sterbeurkunde des/der früheren Lebenspartners/Lebenspartnerin.
  • Angaben zu allen vorhergehenden Lebenspartnerschaften: Dokument mit Vor-, Familien- und ggf. Geburtsname vorhergehende*r Partner*innen, Ort und Datum der Lebenspartnerschaft(en) und der Auflösung(en) bzw. Sterbeort und -tag.
  • Ergänzende Dokumente zu allen vorgehenden Lebenspartnerschaften: Wir empfehlen, vorhandene Dokumente einzureichen, aus denen sich die Daten sicher erkennen lassen (beispielsweise Familienstammbücher, Lebenspartnerschaftsurkunden und Familienbuchabschriften älteren Datums, Sterbeurkunden, Aufhebungsurteile).
  • Sollte die letzte Begründung einer Lebenspartnerschaft nicht in Deutschland erfolgt sein, ist ein Nachweis für alle Vorehen und deren jeweiliger Auflösung zu erbringen!

Folgende Dokumente sind zu gemeinsamen Kindern einzureichen:

  • Geburtsurkunde(n) gemeinsamer Kinder: Neu ausgestellte Urkunde(n), erhältlich beim Geburtsstandesamt, mit Angabe beider Elternteile
  • evtl. Vaterschaftsanerkennung
  • evtl. Sorgerechtserklärung

Folgende Dokumente sind bei ledigen Spätaussiedlern oder Vertrieben und deren Abkömmlingen einzureichen:

Spätaussiedler und Vertriebene sind deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige, die vor dem 08.05.1945 ihren Wohnsitz in den ehemaligen deutschen Ostgebieten oder in anderen ost- oder südosteuropäischen Gebieten hatten, sowie deren Abkömmlinge, und diese Gebiete aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen verlassen haben, um dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland zu leben. Sie sind Deutsche im Sinne des Grundgesetzes. Bis 1992 werden betroffene Personen als Vertriebene und seit 1993 durch Änderung des Bundesvertriebengesetzes als Spätaussiedler bezeichnet.

  • Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder Reisepasses
  • Erweiterte Meldebescheinigung: Ausgestellt zum Zwecke der Eheschließung mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und der Wohnung, erhältlich bei der Einwohnermeldestelle des Hauptwohnsitzes. Eine Anmeldebestätigung genügt nicht! Nicht älter als 6 Monate.
  • Original Geburtsurkunde vom Geburtsstandesamt und Übersetzung in die deutsche Sprache (unter Beachtung der ISO R9-Transliterationsnorm)
  • Registrierschein auf dem Sie selbst eingetragen sind. (Wenn Sie bei der Einreise noch nicht volljährig waren, sind Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit im Registrierschein Ihrer Eltern miterfasst).
  • Vertriebenenausweis bzw. Spätaussiedlerbescheinigung in dem/der Sie selbst eingetragen sind. (Wenn Sie bei der Einreise noch nicht volljährig waren, sind Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit im Vertriebenenausweis bzw. in der Spätaussiedlerbescheinigung Ihrer Eltern miterfasst.)
  • Bei Einreise nach Deutschland ab 1993 oder sofern ab 1993 in Deutschland ergänzende Erklärungen zum Namen abgegeben wurden:
    Namenserklärung (gem. § 94 BVFG) des/r Verlobten (diese Erklärungen wurde ggf. beim Bundesverwaltungsamt oder später bei einem deutschen Standesamt abgegeben – hierdurch konnte die Form des Namens angeglichen werden bzw. dem deutschen Recht fremde Namensbestandteile wie z.B. die Vatersnamen, abgelegt werden).
  • Sollte Ihr jetziger Familienname vom Familiennamen in der Geburtsurkunde abweichen, haben Ihre Eltern mit hoher Wahrscheinlichkeit gemeinsam eine Neubestimmung ihres Ehenamens nach der Einreise vorgenommen. Sie selbst wurden oder haben sich selbst dieser Familiennamensänderung angeschlossen. In diesem Fall wären auch die entsprechenden Namenserklärungen Ihrer Eltern und Ihre Anschlusserklärung vorzulegen.
  • Einbürgerungsurkunde, bei Aushändigung eines Vertriebenenausweises oder einer Spätaussiedlerbescheinigung vor dem 01.08.1999, sofern zusätzlich zum Erwerb der Rechtstellung eines deutschen Staatsbürgers/einer deutschen Staatsbürgerin, nach der Einreise, eine Einbürgerung beantragt und eine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt wurde. Für Spätaussiedler, die ab dem 01.08.1999 eine Spätaussiedlerbescheinigung erhalten haben, wird keine Einbürgerung mehr vorgenommen.


Hinweise:

Von fremdsprachigen Urkunden ist eine Übersetzung von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer vorzulegen, die nach der ISO R9-Transliterationsnorm gefertigt sein müssen. Wichtig: Vorzulegen sind die original ausländischen Urkunden und die original Übersetzungen.

Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

• In der Regel zwischen € 55,00 und € 200,00, abhängig von notwendigen rechtlichen Prüfungen.
• Die Zahlung erfolgt vor Ort.

Weitere Hinweise:

In folgenden Fällen wird dringend empfohlen, vor der Anmeldung zur Eheschließung die Erstberatung des Standesamtes zu nutzen, um zu klären, ob weitere Nachweisdokumente notwendig sind.

Falls eine*r der Eheschließenden

  • eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
  • nicht im Bundesgebiet geboren wurde oder adoptiert wurde,
  • vorherige Ehen/Lebenspartnerschaften im Ausland geschlossen hatte oder Ehen/Lebenspartnerschaften im Ausland geschieden wurden,
  • gemeinsame Kinder im Ausland geboren wurden.
  • Unklarheiten jeglicher Art bestehen

BEACHTE:

  1. Versteht ein Verlobter die deutsche Sprache nicht vollständig, ist zur Beantragung der Eheschließung und zur Eheschließung selbst, ein öffentlich bestellter und vereidigter Dolmetscher mitzubringen.
  2. Von fremdsprachigen Urkunden ist eine Übersetzung von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer vorzulegen. Wichtig: Vorzulegen sind die original ausländischen Urkunden und die original Übersetzungen.

WICHTIGE HINWEISE:

  1. Die vorgelegten Unterlagen sollen grundsätzlich nicht älter als 6 Monate sein.
  2. Wir weisen darauf hin, dass neben den bereits geforderten Unterlagen möglicherweise noch weitere Nachweise benötigt werden. Erst bei der Überprüfung der Anträge wird manchmal festgestellt, dass weitere Unterlagen erforderlich sind. Wir bitten um Verständnis, wenn evtl. Urkunden nachgefordert werden müssen.
  3. Die Eheschließung kann frühestens sechs Monate vor dem gewünschten Heiratstermin beim Standesamt angemeldet werden.
  4. Der gewünschte Eheschließungstermin wird erst bestätigt, wenn alle geforderten Unterlagen vorliegen!

Login mit BayernID

Nach Anmeldung mit Ihrem persönlichen digitalen Bürgerkonto – der BayernID – wird der Antrag mit den von Ihnen im Bürgerkonto hinterlegten Daten automatisch befüllt. Nachdem Sie auf „Mit BayernID anmelden“ geklickt haben, können Sie sich auch zunächst registrieren.

Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
  • Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
  • Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
  • Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich