Verkehrsregelnde Maßnahmen bei einer Baustelle

Wenn durch eine Baustelle der Verkehrsfluss beeinträchtigt wird und verkehrsregelnde Maßnahmen nach § 45 Abs. 6 Straßenverkehrsordnung (StVO) erforderlich werden, ist die Anordnung dieser verkehrsregelnden Maßnahmen bei Ihrer Stadtverwaltung zu beantragen.

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Regel- oder Verkehrszeichenplan
  • Sondernutzungserlaubnis der Straßenbaulast (falls erforderlich)

Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

  • Zwischen € 10,20 und € 767,00, abhängig von der notwendigen Anordnung zur Beschilderung.
  • Die Zahlung kann nach einer ersten Sichtung per Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat erfolgen.

Weitere Hinweise:

Die Kosten der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, die durch die verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich werden, sind durch das (Bau-)Unternehmen zu tragen.

Merkblatt für Arbeiten im öffentlichen Straßenbereich

 Die Verwaltungsgemeinschaft Furth informiert:

a.)  Für die Bearbeitung von Anträgen benötigt die Verwaltungsgemeinschaft Furth eine Bearbeitungsdauer von zehn Arbeitstagen (Montag – Freitag), gerechnet ab dem Eingang des vollständigen Antrages.

b.)  Bei der Beschilderung angeordneter Verkehrsbeschränkungen (lt. Regelplan) ist wie folgt zu verfahren:

1.    Zwischen dem Tag der Aufstellung und dem Tag des Inkrafttretens müssen mindestens 3 Kalendertage liegen. Alle Halteverbotsschilder müssen

den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) und den ergänzenden Verwaltungsvorschriften (VwV-StVO) entsprechen, in einem einwandfreien Zustand, stets gut erkennbar und ordnungsgemäß befestigt sein. Im Rahmen der genannten Vorschriften müssen die amtlichen Normen auch bei den Zusatzschildern beachtet werden (rechteckig, schwarzer Rand auf weißem Grund mit schwarzer Aufschrift).

Bei Verwendung beweglicher Standrohre ist deren Standfestigkeit auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen (u.a. Windböen, Sturm) sicherzustellen. Regelmäßige Kontrollen bzgl. Standfestigkeit, etc. sind zwingend durchzuführen. Die Begrenzung der Halteverbotszone ist auf den Schildern mit jeweils einem linksweisenden bzw. einem rechtsweisendem Pfeil darzustellen (Anfang und Ende).

Bei Halteverbotszonen von mehr als 30 m Länge sind Wiederholungsschilder mit Doppelpfeil aufzustellen (Faustregel: alle 20 m ein zusätzliches Schild).

Behindertenparkplätze, Bushaltestellen, Feuerwehranfahrtszonen sowie Feuerwehrzufahrten sind ständig freizuhalten.

2.    Bei jeglichen Aufgrabungen im Straßenbereich ist folgendes zu beachten:

Es sind zwingend die Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen (ZTVA StB) sowie die Richtlinien für die bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen (ZTV BEA StB), jeweils in aktueller Fassung zu beachten.

In diesen beiden Vertragsbedingungen sind alle weiteren für die Arbeiten relevanten Vertragsbedingungen und Richtlinien verankert, so auch die ZTVE StB, ZTVZ StB oder ZTV Asphalt StB.

Zu Ihrem eigenen Interesse ist mit dem jeweiligen Bauhof der Gemeinde ein Abnahmetermin zu vereinbaren.

Bei nicht fachgerechter Ausführung behalten wir uns zu Ihren Lasten eine Ersatzvornahme vor.

 

Login mit BayernID

Nach Anmeldung mit Ihrem persönlichen digitalen Bürgerkonto – der BayernID – wird der Antrag mit den von Ihnen im Bürgerkonto hinterlegten Daten automatisch befüllt. Nachdem Sie auf „Mit BayernID anmelden“ geklickt haben, können Sie sich auch zunächst registrieren.

Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
  • Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
  • Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
  • Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich