Erlaubnis zur Plakatierung

Das Anbringen von Plakaten im öffentlichen Straßenraum für Veranstaltungen, Wahlen, etc. geht über den üblichen Gemeingebrauch des öffentlichen Raums hinaus und bedarf daher der Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis).

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente und Angaben:

  • Adressdaten des Antragstellers mit Telefonnummer und E-Mailadresse
  • Angabe des Plakatierzweckes
  • Größe und Anzahl der Plakate
  • Angaben zum geplanten Aufstellort (Straße, Weg, Platz, Flurnummer, Gemarkung)
  • Entwurf des Plakats (optional)
  • Freistellungserklärung mit folgendem Wortlaut: Ich bestätige unterschriftlich, dass bei der Erlaubniserteilung die Gemeinde ____________ und ihre Bediensteten von allen Ansprüchen - auch Dritter - bei der Ausübung der Sondernutzutzung befreit sind.

Hinweis: Anträge müssen mindestens 7 Tage vor der beantragten Sondernutzung vorliegen.

Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG.

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

  • Die Höhe der erhobenen Gebühren ist abhängig von der kommunalen Gebührensatzung.

Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen,Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden:

Bei allgemeinen Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden sind den politischen Parteien und Wählergruppen sowie den Antragstellerinnen und Antragstellern und vertretungsberechtigten Personen der zur Abstimmung zugelassenen Begehren angemessene Werbemöglichkeiten einzuräumen. Für die Parteien ergibt sich dies aus Art. 21 GG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Parteiengesetzes, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG. Bei Volksbegehren und Volksentscheiden stellt sich der Anspruch der Antragstellerinnen und Antragsteller auf angemessene Wahlwerbung als Ausfluss ihres verfassungsrechtlich garantierten Initiativ- und Mitwirkungsrechts im Rahmen der Volksgesetzgebung gemäß Art. 71 ff. BV sowie Art. 7 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 BV dar. Bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden resultiert ein Anspruch aus dem verfassungsrechtlich in Art. 7 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 BV garantierten Recht, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide zu initiieren, und hinsichtlich Bürgerentscheiden einfachrechtlich aus Art. 18a Abs. 15 Satz 2 GO und Art. 12a Abs. 14 Satz 2 LKrO, wonach bei diesen zur Information der Bürgerinnen und Bürger von der Gemeinde den Beteiligten die gleichen Möglichkeiten wie bei Gemeinderats- oder Kreistagswahlen eröffnet werden. Die Belange der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dürfen aber auch bei allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden nicht missachtet werden.