Beantragung auf Genehmigung eines „Gartenwasserzählers“

Nach dem gemeindlichen Satzungsrecht ist es möglich bei der Verwaltungsgemeinschaft Uttenreuth Anträge auf Befreiung von den Kanalbenutzungsgebühren zu stellen.

Erläuterung:

Grundsätzlich ist für jeden m³ Frischwasser (Frischwasservolumen) aus der gemeindlichen Wasserversorgung Kanalgebühren zu entrichten. Dieses Volumen erhöht sich um das Wasser, welches der Kanalisation sonst wie zugeführt wird, beispielsweise über Toilettenspülwasser aus Zisterne oder Brunnen.

Auf Antrag kann das so ermittelte Volumen reduziert werden. Für die Wassermenge, welche nachweislich auf dem Grundstück verbraucht wurde, also nicht in den Kanal gelangt, kann ein Antrag auf Befreiung (Abzug) gestellt werden.

Die Befreiung wird erst ab Antragstellung gewährt, also niemals für die Vergangenheit. Das Abzugsvolumen ist nachzuweisen. Dieser Nachweis wird über den Einbau einer geeichten oder beglaubigten Wasseruhr (Unterzähler) erbracht. Auftraggeber für den Einbau durch eine Fachfirma und Kostenträger ist der Nutzer (Antragsteller). Der VGem sind jährlich (Spardorf und Uttenreuth zum 15.9., Buckenhof und Marloffstein zum 15.12.) die Ablesestände des Unterzählers zu melden. Der Antragsteller hat für den Unterhalt des Unterzählers zu sorgen und diesen regelmäßig nach Ablauf der Eichfrist (6 Jahre) zu erneuern.

 

Ausnahme: Die Befreiung kann nicht für hauswirtschaftlich genutztes Wasser und für Wasser zur Speisung von Heizungsanlagen gewährt werden. Hauptsächlich wird es sich um Gartenwasser handeln.

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