Zwischenwasserzähler - Antrag

Voraussetzungen für die Installation eines privaten Zwischenzählers (z.B. Garten- und Stallwasser- oder Regenwassernutzung):

  •  Die abzugsfähigen Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Der Gebühren­pflich­tige hat diesen auf eigene Kosten zu beschaffen und nach den Vorschriften der DIN 1988 einzu­bauen.
  • Der Wasserzähler muss eine gültige Eichung aufweisen.
  • Der Gebührenpflichtige hat dafür zu sorgen, dass der Wasserzähler leicht zugänglich ist. Zudem muss es den Beauftragten der Stadt Wertingen bzw. des Zweckverbandes jeder­zeit ohne Auf­wand möglich sein den Zähler abzulesen. Der Zähler ist in geeigneter Höhe (bei waagerechtem Einbau ca. 1,20 Meter und bei senkrechtem Einbau ca. 1,60 Meter) zu installieren.
  • Nach dem Zähler muss ein Rückschlagventil (sog. KFR-Absperrventil) oder eine andere Rück­flusseinrichtung angebracht werden.
  • Der Zähler darf keine Beschädigungen aufweisen, welche eine einwandfreie Messung beeinträch­tigen. Zudem ist der Zähler vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen. Der Zähler darf nicht außerhalb des Gebäudes angebracht wer­den.
  • Vor Inbetriebnahme der Anlage ist die Abnahme und Verplombung des Wasserzäh­lers bei der Stadt Wertingen bzw. des Zweckverbandes zu beantragen. Für die Abnahme und Verplombung wird eine Pauschale pro Uhr erhoben. Die Stadt bzw. der Zweckverband ist berechtigt, die Anlage vor und nach ihrer Inbetriebnahme zu über­prüfen.
  • Nach Ablauf der Eichgültigkeit (Eichzeitraum beträgt 6 Jahre) muss der Zähler vom Gebüh­renpflich­tigen ausgewechselt werden.
  • Der Gebührenpflichtige haftet dafür, dass die über den Zähler verbrauchten Wassermen­gen nicht in die öffentliche Entwässerungsanlage eingeleitet werden.
  • ACHTUNG: Die Befüllung von Schwimmbecken (Pools) über diesen Zähler ist unzulässig, da das Wasser behandelt bzw. verschmutzt ist und deshalb nach der Entwässerungssatzung in die Kanalisation abgeleitet werden muss.
  • Bei Zuwiderhandlungen oder Nichterfüllung der Voraussetzungen wird ein Abzug nicht anerkannt.

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

  • Für die Abnahme und Verplombung wird eine Pauschale von 93,00 € pro Uhr erhoben.