Anzeige und Erlaubnis zur Veranstaltung von öffentlichen Vergnügungen (Veranstaltungsanzeige nach Art. 19 LStVG)

Mit diesem Onlineformular kann die Veranstaltung einer öffentlichen Vergnügung angezeigt werden (Art. 19 Abs. 1 (Bayerisches Landesverkehrs- und Verordnungsgesetz (LStVG)) bzw. die Erlaubnis zur Veranstaltung einer öffentlichen Vergnügung beantragt werden (Art. 19 Abs. 3 (LStVG)) .

Fristen

Die Anzeige bzw. Die Erlaubnis zur Veranstaltung sollte möglichst spätestens (dh zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn) eingereicht werden, damit ein angemessener Zeitraum zur Prüfung zur Verfügung steht. Die Anzeige muss jedoch spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn erfolgen.

Anzeige oder Erlaubnis?

Grundsätzlich reicht die Anzeige der öffentlichen Veranstaltung (z. B. Straßen-, Sport-, Weinfeste, Tanzveranstaltungen, Musikdarbietungen, etc.) aus, um die Veranstaltung durchführen zu dürfen.

Sofern von der angezeigten Veranstaltung Nachteile (z. B. für Leben, Gesundheit oder Sachgüter) ausgehen können, können erhebliche und Belästigungen für die Allgemeinheit/Nachbarschaft entstehen oder die Veranstaltung zu erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft führen, sind die Kommunen nach Art. 19 Abs. § 5 LStVG ermächtigt und verpflichtet  Auflagen festzusetzen.

Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis , wenn

  • die erforderliche Anzeige nach Art. 19 Abs. 1 LStVG nicht fristgemäß erstattet wird,
  • Es handelt sich um eine Veranstaltung mit mehr als 1.000 Besuchern gleichzeitig, die außerhalb einer für eine solche Zahl bestimmten Anlagen stattfinden soll.

Für folgende Veranstaltungen kann  keine Genehmigung beantragt werden:

  • motorsportliche Veranstaltungen
  • Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Lageplan des Veranstaltungsortes: Plan mit eingezeichneten Aufbauten, Fluchtwegen, Notausgängen, etc.
  • Haftpflichtversicherung des Veranstalters
  • Sicherheitskonzept: Bei Veranstaltungen mit hoher Risikostufe oder mehr als 1.000 Besuchern erforderlich
  • Beim Einsatz eines professionellen Sicherheitsdienstes: Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung
  • ggf. Ausführungsgenehmigung / TÜV-Bescheinigung für Aufbauten
  • Veranstaltungsablauf / Programm (optional)

Folgende Dateiformate können hochgeladen werden: PDF, PNG, JPG

Für diesen Antrag werden folgende Gebühren erhoben:

  • Die Anzeige erfolgt grundsätzlich gebührenfrei
  • Für Auflagen- oder Erlaubnisbescheide bemisst sich die Gebühr nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand

Hinweise für Vereinsfeiern

Der Leitfaden für Vereinsfeiern bietet Ihnen einen Überblick über die richtige Organisation und sichere Durchführung von Vereinsfeiern und Brauchtumsumzügen.

Weitere Hinweise:

  • Bei geplantem Alkoholausschank ist ggf. Eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis (§12 GastG) ist ausdrücklich zu beantragen.
  • Musikdarbietungen sind bei der GEMA ausdrücklich anzumelden.
  • Bei übermäßiger Straßenbenutzung im Rahmen einer Veranstaltung ist ggf. eine Genehmigung gemäß § 29 Abs. 2 StVO notwendig. Wenden Sie sich hierzu bitte rechtzeitig an die zuständige Straßenverkehrsbehörde.

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  • Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich