Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (§ 12 Abs. 1 GastG)
Über dieses Formular beantragen Sie die Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes nach § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG).
Wann wird eine gaststättenrechtliche Gestattung benötigt?
Falls Sie ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe aufgrund eines besonderen Anlasses (z.B. Vereins-, Musikfest etc.) nur vorübergehend betreiben wollen, kann der Betrieb von der Verwaltungsgemeinschaft nach § 12 GastG unter erleichterten Voraussetzungen gestattet werden.
Es muss sich um eine zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung handeln. Ein besonderer Anlass ist anzunehmen, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit liegt. Ebenso ist die Gestattung raumbezogen und kann nur für eine örtlich bestimmte Stelle erteilt werden. Die Bewirtung darf nicht der Hauptzweck der Veranstaltung sein, sondern muss untergeordnete Bedeutung haben.
Werden nur alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist der Betrieb erlaubnisfrei. Die Gestattung entfällt ebenfalls, wenn für die geplante Ausschankfläche bereits eine Gaststättenkonzession gem. § 2 GastG existiert.
Die Gestattung benötigt derjenige, der den Alkoholausschank betreiben möchte. Antragsteller und Veranstalter müssen dabei nicht personenidentisch sein.
Voraussetzungen
- Voraussetzung ist die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Sind die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers der Gemeinde nicht bekannt, wird die Zuverlässigkeit anhand eines Führungszeugnisses und/oder einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister überprüft.
- Voraussetzung ist ferner, dass die Räumlichkeiten den notwendigen baulichen Anforderungen entsprechen.
Fristen und Bescheid
Nach Eingang des vollständigen Antrags hat die Gemeinde zwei Wochen Zeit zu erklären, ob ein formales Verfahren durchgeführt werden soll. Verzichtet die Gemeinde hierauf (was der Regelfall bei bekannten und bewährten Veranstaltern ist), gilt die Gestattung spätestens nach zwei Wochen als erteilt.
Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben
- Verzichtet die Gemeinde auf ein formales Verfahren entstehen keine Kosten
- Wird ein formales Verfahren duchgeführt betragen die Kosten für die Gestattung: ab 30,00 € - abhängig von den notwendigen Prüfungen.
- Sofern angefordert: Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (hier: Verwaltungsgemeinschaft Wiesentheid - Ordnungsamt, Balth.-Neumann-Str. 14, 97353 Wiesentheid) und Gewerbezentralregisterauszug. Beides bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen: je 13 €
Weitere Hinweise
Der Nachweis über die oben genannten Voraussetzungen gilt bei mehrfacher und/oder wiederkehrender Beantragung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis für fünf Jahre! Über jede gaststättenrechtliche Erlaubnis werden von Amts wegen das Finanzamt, das Jugendamt und die Lebensmittelüberwachung unterrichtet.
Hinweise zur Antragstellung mit BayernID
- Daten aus der BayernID werden automatisch in den Antrag übernommen
- Detaillierte Fortschrittsmeldungen in das Postfach der BayernID
- Elektronische Bescheidzustellung in das Postfach der BayernID ist möglich
Hinweise zur Antragstellung ohne Anmeldung
- Daten des Antragstellers müssen manuell eingetragen werden
- Nur generelle Fortschrittsmeldungen an die angegebene E-Mail-Adresse
- Elektronische Bescheidzustellung ist nicht möglich