Einverständniserklärung zur Beisetzung in Grabstätte

Gebührensatzung Gemeinde Weng:

 Aufgrund van Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlasst die Gemeinde Weng folgende Satzung:

 ERSTER TEil

Allgemeine Vorschriften
 § 1    Gebührenpflicht und Gebührenarten
 (1)    Die Gemeinde erhebt für die lnanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2)     Als Gebühren werden erhoben:

a)  eine Grabgebühr (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c)  Sonstige Gebühren (§ 6)

 § 2    Gebührenschuldner
 (1)    Gebührenschuldner ist,

a)  wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c)  wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstatte erwirbt.

(2)  Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 § 3  Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
 (1)  Die Gebühr entsteht

a)  im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der lnanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Fall des§ 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,

c)  im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühr wird mit Zustellung/Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

ZWEITER TEil
Einzelne Gebühren

 § 4     Gebühren für den erstmaligen Erwerb eines Grabbenutzungsrechts; laufende Grabbenutzungsgebühren
 (1)      Die Gebühren für den erstmaligen Erwerb eines Grabnutzungsrechtes im Friedhof in

Weng betragen fur ein Familiengrab              145,00 €

Der Preis fi.ir Einzelgräber betragt jeweils die Hälfte der oben angeführten Betrage.

(1a)         Die Gebühren fi.ir den erstmaligen Erwerb eines Grabnutzungsrechtes für ein Urnenstelengrab im Friedhof in Weng

betragen                                                   1.000,00 €

(2)           Die Gebühren fi.ir den erstmaligen Erwerb eines Grabnutzungsrechtes im Friedhof in Veitsbuch betragen für ein Familiengrab

im alten Friedhofsteil                                 145,00 €

Die Gebühren fi.ir den erstmaligen Erwerb eines Grabnutzungsrechtes im Friedhof in Veitsbuch betragen fi.ir ein Familiengrab

im neuen Friedhofsteil                               185,00 €

Der Preis fi.ir Einzelgräber betragt jeweils die Hälfte der oben angeführten Beträge.

(2a)     Die Gebühren fi.ir den erstmaligen Erwerb eines Grabnutzungsrechtes für ein Urnenstelengrab im Friedhof in

Veitsbuch betragen                                  1.000,00 €

 (3)           Laufende Grabbenutzungsgebuhren betragen pro Jahr im Friedhof Weng und Veitsbuch

für ein Familiengrab                                 40,00 €

für ein Einzelgrab                                    20,00 €

für ein Kindergrab                                   7,50 €

 (4)  Bei einer Verlängerung des Grabnutzungsrechtes finden die in Absatz 3 aufgeführten Gebühren Anwendung

 (5)  Die Gebühr für das Benutzungsrecht in Urnenerdgräbern entspricht je nach gewählter Erdgrab­größe der Gebühr für ein Familiengrab bzw. Einzelgrab.

 § 5  Bestattungsgebühren
 Bestattungsgebühren werden nicht festgesetzt, da die Bestattungen durch Privatunternehmen durchge­führt werden.

 § 6 Sonstige Gebühren
 An sonstigen Gebühren werden erhoben:

(1)  Gebühren fi.ir die Erlaubnis zur Errichtung und Änderung van Grabdenkmalern und Grabplatten 15,00 €
(2)   Gebühren fi.ir die Gestattung van Ausnahmen 31,00 €
(3)   Umschreibung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechts (einschließlich Ausstellung Nachtragsurkunde) 10,00 €
(4)   Leichenhausbenutzungsgebühr einschl. Abfallbeseitigung 50,00 €
(5)   Verwaltungsgebühren fi.ir jede Beerdigung, Urnenbeisetzung, Ausgrabung oder Umbettung 30,00 €
(6)   Die Kosten fi.ir die Erstellung der Fundamente zur Aufsetzung der Grabdenkmale tragt soweit diese nicht bereits vorhanden sind der Nutzungsberechtigte.(7)          Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen Ober die Kostenerstattung getroffen. Das fi.ir solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsachlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

DRITTER Teil
Schlussbestimmungen

§ 1    ln-Kraft-Treten
 (1)   Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft.

(2)    Gleichzeitig tritt die Satzung vom 03.12.1981 auch in Kraft

Gebührensatzung Gemeinde Wörth a.d.Isar:

Auf Grund van Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlasst die Gemeinde Wörth a.d.lsar folgende Änderungssatzung Ober die Erhebung van Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 23.10.2006:

 §1

 § 4 erhalt folgende Fassung:

 Die Grabgebühren betragen für die Dauer der Ruhefrist (= 15 Jahre)

 a)             bei Familiengräbern pro Grabplatz                                                      € 365,00

                also für 2 Grabplatze im Familiengrab                                                  € 730,00

                und für jeden weiteren                                                                       € 365,00

b)            bei einem Reiheneinzelgrab (Einzelgrab)                                               € 365,00

c)             1. bei der Erstbelegung eines Familiengrabes ist eine Gebühr von           € 92,00

                2. bei der Erstbelegung eines Reihengrabes ist eine Gebühr

                von zur Deckung der Fundamentkosten zu bezahlen.                             € 46,00

                                                                                                                       

d)            bei einer Urnenerdgrabstelle (identische Einzelgrab}                               € 365,00

e)             bei einer Urnenstelengrabstelle (eine Nische; maximal 2 Urnen)              € 827,00

f)             bei einer Neubelegung eines Urnenstelengrabes ist eine Gebühr van        € 203,50

zur Deckung der Kosten der Kammerverschluß.ßplatte zu bezahlen.

§2 Diese Satzung tritt am 01.01.2021

 
 

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